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13 § 112 f. ZPO.
Ergeht in einem Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung (in
casu Rechtshängigkeit einer identischen Klage im internationalen Ver-
hältnis) ein Nichteintretensentscheid, findet die Ausnahmeregelung von
§ 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht
der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 in
Sachen M. K.-A. gegen R.H. K.