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15 § 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf
Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag
von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren
(Änderung der Rechtsprechung).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002,
i.S. E.W.
Aus den Erwägungen
1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte
zivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss
Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtli-
chen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Um-
ständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79
Erw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen
Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 82).
Die Gewährung eines Freibetrages in genannter Höhe auf dem Ge-
samtbedarf erweist sich indes als unangebracht, privilegiert sie doch
in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise den Gesuchsteller, der
sich über relativ hohe Wohnkosten, Berufsauslagen, etc. ausweist,
gegenüber der Partei, die in einfachen, bescheidenen Verhältnissen
lebt. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die
Frage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht bloss auf das betreibungs-
rechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist in je-
dem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens-
und Vermögenslage sowie der mutmasslichen Prozesskosten zu prü-
fen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, jene innert vernünftiger
Frist zu tilgen. Bedürftigkeit kann auch angenommen werden, wenn
das Einkommen über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt
absolut notwendig ist (BGE 124 I 2 f. Erw. 2a, 120 Ia 181 Erw. 3a,
106 Ia 82 f. Erw. 3). Zur Höhe eines allfälligen Zuschlags zum be-
treibungsrechtlichen Existenzminimum äussert sich das Bundesge-
richt allerdings nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Ge-
suchsteller erscheint es sachgerecht, in Änderung der bisherigen
Praxis künftig einen Zuschlag nurmehr auf dem betreibungsrechtli-
chen Grundbetrag zu gewähren, diesen aber auf 25 % zu erhöhen.
Dies entspricht auch der Praxis der umliegenden Kantone (Luzern:
Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag [vgl. Studer/Rüegg/Eihol-
zer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 130]; Basel-
Stadt: Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag [vgl. Staehelin/Sut-
ter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich
1992, N 21 zu § 15]; Bern: Zuschlag von 30 % auf dem Grundbetrag
[vgl. Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofes des Kantons Bern
und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in ZBJV 2000
S. 590]; Solothurn: Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag [vgl.
Bühler, a.a.O., S. 181 f., mit weiteren Hinweisen]; St. Gallen: Zu-
schlag von 30 % auf dem Grundbetrag [vgl. Leuenberger/Uffer,
Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern
1999, N 3b zu Art. 281]; Nidwalden: Zuschlag von 20 % auf dem
Grundbetrag [vgl. Entscheid des Obergerichts NW vom 9. Februar
1998, in AJP 2002 S. 201]; uneinheitlich Zürich: Gewährung eines
Zuschlags von 15 % auf dem gesamten betreibungsrechtlichen Not-
bedarf [vgl. ZR 101 Nr. 14], anders in ZR 96 Nr. 11).