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16 § 125 ZPO.
Gesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehe-
gattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbe-
darf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoein-
kommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den all-
gemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag
gegenüberzustellen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Juni 2002 in
Sachen J. F.
Aus den Erwägungen
1. b) Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haus-
haltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer
Gesamtrechnung zu ermitteln, da aufgrund der Unterhalts- oder Bei-
standspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3
ZGB) die familienrechtliche Pflicht besteht, die Prozesskosten des
andern Ehegatten mitzufinanzieren, selbst wenn es sich um vermö-
gensrechtliche Prozesse handelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familien-
rechtlichen Unterhalts- respektive Beistandspflicht ist und deshalb
die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei für einen nicht aus-
sichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der
Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht
(BGE 85 I 1 Erw. 3; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 22 zu § 125
ZPO mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, Sonderdruck
aus Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro-
zessführung, Bern 2001, S. 143 f. mit Hinweisen; ZBJV 2000 S. 594
f.).
Bei Lohnpfändungen sind das monatliche Nettoeinkommen bei-
der Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestim-
men. Das gemeinsame Existenzminimum ist zwischen den Ehegatten
im Verhältnis zu deren Nettoeinkommen aufzuteilen. Zieht man vom
Nettoeinkommen des betriebenen Ehegatten den auf ihn entfallenden
Anteil des Existenzminimums ab, erhält man den pfändbaren Teil des
Einkommens. So verfuhr die Vorinstanz gestützt auf BGE 114 III 12
ff. im angefochtenen Entscheid. Diese Art der Berechnung läuft je-
doch richtig besehen darauf hinaus, dass der Ehegatte des Gesuch-
stellers aus der Bedürftigkeitsberechnung ausgeklammert wird und
sich deshalb im Endeffekt nicht an den Prozesskosten des Gesuch-
stellers beteiligen muss, was der Subsidiarität der unentgeltlichen
Rechtspflege widerspricht. Eine strikte Anwendung dieser Berech-
nungsart im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung könnte des-
halb zu stossenden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Ge-
suchsteller nur ein geringes Einkommen erzielt, durch das Einkom-
men des Ehegatten aber im Wohlstand oder gar Luxus leben kann
(ZBJV 2000 S. 594). Um die formellen Voraussetzungen zur Bewil-
ligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine verheiratete Person
zu prüfen, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft
lebt, sind deshalb bei einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen
beider Ehegatten zusammenzuzählen und diesen ist der nach den
allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zu-
schlag gegenüberzustellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger
Überschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch
teilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
andernfalls zu verweigern (Bühler, a.a.O., S. 144; ZBJV 2000
S. 595).