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17 § 125 ZPO.
Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Be-
rechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern re-
gelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für
aktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen
keine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da
ein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele-
gen und deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge un-
aufgefordert Belege einzureichen hat.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 24. September
2002 in Sachen B. W.-K.
Aus den Erwägungen
2. b) Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von
Fr. 500.-- pro Monat zur Vornahme von Rückstellungen für Steuern,
ohne weder die Höhe der Steuerpflicht noch eigene Zahlungen zu be-
legen. Nach bisheriger Praxis wurde der aktuellen Steuerbelastung
der gesuchstellenden Partei mit einem angemessenen Betrag Rech-
nung getragen, ohne dass der Nachweis regelmässiger Zahlungen
verlangt wurde. Im Sinne einer Präzisierung der Praxis werden künf-
tig Rückstellungen für Steuern nur noch in die Berechnung des er-
weiterten Existenzminimums einbezogen, wenn die regelmässige
Zahlung der bisherigen Steuern belegt ist. Damit werden sie der Pra-
xis betreffend die Berücksichtigung von Abzahlungen von früheren
Steuerschulden gleichgestellt, die schon bisher vom Nachweis bereits
geleisteter Zahlungen abhing. Abweichungen von diesem Grundsatz
sind dann möglich, wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzu-
rechnende Betrag einer effektiv erfolgten oder noch erfolgenden
Leistung der gesuchstellenden Partei entspricht.
Während von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der
Regel nicht verlangt werden kann, dass sie mit ihrem Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreicht,
und ihr deshalb - je nach den Umständen im konkreten Fall - in An-
wendung des Untersuchungsgrundsatzes Frist zur Nachreichung der
fehlenden Belege anzusetzen ist, gilt dies für anwaltlich vertretene
Parteien nicht. Ein Anwalt weiss, dass er sämtliche Behauptungen
belegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden. Auch bei
Geltung der Untersuchungsmaxime hat er deshalb für alle von seiner
Partei geltend gemachten Beträge, die sich nicht bereits aus dem
Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Par-
tei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzuset-
zen.