2002 Obergericht/Handelsgericht 72

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21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO
Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kin-
des an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen
Durchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Un-
terhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der
Pflichtige nicht mehr erbringen will.
Die Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte
Verfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den
Eltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember
2002, i.S. L.T. gegen K.T.

Aus den Erwägungen

3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundes-
und obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klä-
gerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Be-
rücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin.
Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel
habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend
zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Be-
schwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-
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zugs- und Nebenrechten über. Daniel bzw. die Klägerin habe sie
daher im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht geltend zu
machen und nicht im summarischen Verfahren beim Eheschutzrich-
ter.
b) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutz-
verfahren die nötigen Massnahmen für die unmündigen Kinder der
Ehegatten. Der Eherichter ist daher von vornherein nicht zuständig,
Beiträge für Kinder festzusetzen, die bei Einleitung des Verfahrens
bereits mündig sind (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997,
N 140 zu Art. 279/280 ZGB). Der Unterhaltsanspruch steht nur dem
mündigen Kind zu und ist auch von diesem selbst geltend zu ma-
chen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht jedoch trotz
der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsan-
spruchs des Kindes der Abtretung des Anspruchs des mündigen Kin-
des an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen
Durchsetzung nichts entgegen und kann das dem Schutze des Kindes
dienende Abtretungsverbot dort nicht angerufen werden, wo der
bisherige Inhaber der elterlichen Sorge nun selbst die Unterhalts-
pflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrzunehmen hat, die der
Pflichtige nicht mehr erbringen will (BGE 107 II 465 Erw. 6b,
S. 474). Daniel wohnt bei der Klägerin und sie kommt für seinen
Unterhalt auf. Er konnte ihr somit sowohl in der Vergangenheit fällig
gewordene als auch in Zukunft fällig werdende Unterhaltsansprüche
gegen den Beklagten abtreten.
Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, in welchem
Verfahren der Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist; dies wird
vom kantonalen Recht bestimmt. Zwar kann auch das mündige Kind
bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit im summa-
rischen Verfahren verlangen, dass angemessene Beiträge durch den
Pflichtigen zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen sind (Art. 281
Abs. 2 ZGB). Dies setzt jedoch voraus, dass ein Hauptverfahren
eingeleitet worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Unter-
haltsbeitrag des mündigen Kindes ist im beschleunigten Verfahren
geltend zu machen (§ 51 lit. a EG ZGB), sachlich zuständig ist das
Bezirksgericht (§ 12 ZPO). Für die örtliche Zuständigkeit gelten die
zwingenden Gerichtsstände des Art. 17 GestG. Die Unterhaltsklage
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des mündigen Kindes ist im summarischen Eheschutzverfahren zwi-
schen den Eltern des Unterhaltsberechtigten daher ausgeschlossen
(§ 171 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen
und Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils der Vorinstanz aufzuheben.