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22 Ablehnung; Anzeigeerstattung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der
Anwaltskommission
Anzeigeerstattung durch einen Gerichtspräsidenten bei der Anwaltskom-
mission führt in späteren Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt
auftritt, nicht ohne weiteres zu einem Ablehnungsgrund.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 24. Juni 2002 i.S. E.
C. gegen Gerichtspräsidium X.
Aus den Erwägungen:
3. (...)
a) (...) Die Tatsache, dass ein Gerichtspräsident in einem frühe-
ren Verfahren mit dem Verhalten des Rechtsvertreters nicht einver-
standen war und deshalb eine Aufsichtsanzeige erstattete, ist für sich
allein nicht geeignet, in späteren Verfahren, in welchen der Anwalt
wieder auftritt, den Anschein der Befangenheit zu begründen, selbst
wenn wiederum die gleiche, vom Anwalt bereits im ersten Verfahren
vertretene Partei betroffen ist. Ansonsten würde für Anwälte, welche
sich nicht an die Berufsregeln halten, schon bald einmal kein Richter
mehr zur Verfügung stehen. Keine Rolle spielt dabei im Übrigen, ob
der Anzeige des Gerichtspräsidenten letztlich stattgegeben wird oder
nicht. Eine Ausnahme müsste höchstens in jenen Fällen gelten, wo
eine Anzeige offensichtlich grundlos erfolgte und damit Ausdruck
eines gestörten Verhältnisses zwischen dem Gerichtspräsidenten und
dem Anwalt ist. (...)
Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass ein
Gerichtspräsident gegen einen sich seiner Meinung nach ungehörig
aufführenden oder gegen die Berufsregeln verstossenden Anwalt
keine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde mehr machen könnte, ohne
sich in sämtlichen zukünftigen Verfahren, in welchen der betreffende
Anwalt als Rechtsvertreter auftritt, in den Ausstand begeben zu müs-
sen. Dies würde aber Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(BGFA; SR 935.61) widersprechen. Diese Bestimmung sieht näm-
lich für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine Melde-
pflicht betreffend Verletzung von Berufsregeln vor.