B. Anwaltsrecht

24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarver-
fahren
Gegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein
durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3
Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich einge-
reichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berück-
sichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht
zur Erhöhung des Grundhonorars.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S.
S. gegen Gerichtspräsidium L.