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26 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Der Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversi-
cherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer ge-
nügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss
einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den
Verkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätig-
keit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der
Berufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Be-
rufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwäl-
tinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen,
einen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Ver-
sicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen.
Ebenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus
zu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu
melden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann
der Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission be-
hält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen
Verletzung einer Berufsregel einzuleiten.
Beschluss der Anwaltskommission vom 13. Februar 2002