V. Strafprozessrecht
29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die
Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei
polizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt
grundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden
Aussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 1. Juli 2002 in
Sachen Staatsanwaltschaft gegen S.B.
Aus den Erwägungen
2. c) Die Ehefrau des Angeklagten wurde ein erstes Mal am
21. Juli 2001 durch die Polizei befragt. Eine zweite Einvernahme
erfolgte vor Vorinstanz. Der Angeklagte stellt sich in seiner Berufung
u.a. auf den Standpunkt, dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung
durch die Polizei nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerk-
sam gemacht worden sei, weshalb deren damaligen Aussagen nicht
verwertbar seien.
aa) Gemäss § 100 Abs. 1 StPO ist der Zeuge über die Zeugnis-
pflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären. Die vorge-
schriebene Belehrung ist Gültigkeitserfordernis, weshalb bei Unter-
lassung die betreffende Erklärung formell keine Zeugenaussage ist
(Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau
1980, N. 2 zu § 100 Abs. 1 StPO; Robert Hauser/Erhard Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999,
N 9 zu § 60). Gestützt auf § 103 Abs. 1 StPO ist das Versäumte
nachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder
Änderung der Aussage zu geben, wenn der einvernehmende Beamte
feststellt, dass der Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe oder
die Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist. Ist die Nachholung
nicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so
ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu
behandeln (§ 103 Abs. 2 StPO).
Zwar kann nach der Aargauischen Strafprozessordnung eine
Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von der Polizei
als Auskunftsperson befragt werden, ohne dass sie darauf hingewie-
sen werden müsste, dass sie die Aussage verweigern könne, da ge-
mäss § 105 Abs. 2 StPO auf die Einvernahme von Auskunftsperso-
nen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten
sinngemäss anwendbar sind. Allerdings gehen Lehre und teilweise
auch die Praxis davon aus, dass die Bestimmung betreffend das
Zeugnisverweigerungsrecht - soll ihr Sinn und Zweck nicht ausge-
höhlt werden - sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu
beachten sei und deren Missachtung zur Ungültigkeit bzw. Unver-
wertbarkeit der betreffenden Aussagen führe. Immerhin könne ein
diesbezüglicher Mangel bzw. die Ungültigkeit der Aussagen dadurch
beseitigt werden, dass die betreffende Befragung unter Nachholung
des seinerzeit unterbliebenen Hinweises sowie unter der zusätzlichen
Bedingung, dass der Betroffene bei dieser Gelegenheit auf die Aus-
übung seines Aussageverweigerungsrechts verzichte, in ihrer Ge-
samtheit wiederholt werde. Verweigere oder ändere der Zeuge dabei
die Aussage, so sei das ursprüngliche Zeugnis insoweit als ungültig
zu behandeln (vgl. zum Ganzen ZR 96 [1997] Nr. 45, S. 120 ff. mit
Hinweisen).
bb) Der in den Akten vorhandene Polizeirapport enthält keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich
der polizeilichen Befragungen auf das Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen worden wäre. Fest steht hingegen, dass sie anlässlich
der vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihr Zeugnisver-
weigerungsrecht Aussagen gemacht hat, wobei die vor Vorinstanz
gemachten Angaben teilweise anders ausgefallen sind als jene, wel-
che sie noch vor der Polizei gemacht hat. Gestützt auf die oben dar-
gelegte Meinung der Lehre und teilweise auch der Praxis sind die
§§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar und ist nach Meinung des Obergerichts - soll Sinn und
Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden -
von der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten
vor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre
vor Gericht gemachten Angaben.