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30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist -
auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet - ein Erledigungsbe-
schluss und somit mit Berufung anzufechten.
Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002
i.S. StA gegen M.K.