2002 Strafprozessrecht 93

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31 § 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte
Untersuchungshaft bei Freispruch.
Der Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Unter-
suchungshaft ist nach wie vor angemessen.
Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach
einem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt.
Einschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und frühe-
rer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung füh-
ren.
Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu
gehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen
keinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verlet-
zung der Persönlichkeit.

Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2002 i.S.
R.N. gegen StA.

Aus den Erwägungen

1. a) Die 1975 angesetzte Genugtuungs-Tagespauschale von
Fr. 200.-- für ungerechtfertigte Untersuchungshaft (AGVE 1975
Nr. 51 S. 138) war als Maximalbetrag gedacht und im Vergleich mit
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den Leistungen anderer Kantone und des Bundes sehr hoch (vgl.
hiezu die in ZBJV 134 [1998] S. 238 ff. zusammengefasste Praxis
des Bundesgerichts). Das Obergericht, Beschwerdekammer in Straf-
sachen, hat in seinem Entscheid vom 25. Juni 1998 i.S. T.S. ausge-
führt (ST.1998.00183, S. 4), es bestehe kein Grund, diesen Ansatz
um die seither eingetretene Teuerung zu erhöhen; ein Tagesansatz
von Fr. 200.-- sei als Richtlinie für die auszurichtende Genugtuung
nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft
wird dann die Genugtuung nach der neueren Rechtsprechung des
Obergerichts nicht mehr nach einem Tagesansatz bemessen, sondern
als Pauschale festgesetzt (vgl. OGE 2. Strafkammer vom 1. Dezem-
ber 1999 i.S. StA ca. K.K., ST.1999.00139, S. 9/10, wo für 19 Mona-
te Haft Fr. 30'000.--, und OGE 1. Strafkammer vom 10. April 2002
i.S. StA / J.K., ST.2002.00069, S. 35, wo für 174 Tage Untersu-
chungshaft Fr. 17'000.-- als Genugtuung ausgerichtet wurden). In den
zitierten Entscheiden wurde festgehalten, die Regel einer Tagespau-
schale von Fr. 200.-- pro Tag Haftdauer sei nur auf kurze Freiheits-
strafen anwendbar.
b) Die Vorinstanz hat im zu beurteilenden Fall den Pauschalan-
satz von Fr. 200.-- pro Tag um 50 % gekürzt mit der Begründung, der
Gesuchsteller sei vorbestraft. Die Kürzung ist im Grundsatz nicht zu
beanstanden. Der Ansatz von Fr. 200.-- gilt für unbescholtene Perso-
nen (AGVE 1975 S. 138). Der Gesuchsteller wurde am 10. Juli 1996
durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betruges
und mehrfach versuchten Kreditkartenmissbrauchs mit 14 Monaten
Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre), abzüglich 22 Tage Untersu-
chungshaft, bestraft. Es erweist sich somit, dass entgegen der Auffas-
sung des Gesuchstellers (Berufung S. 4) die Kürzung aufgrund der
genannten Vorstrafe sachlich gerechtfertigt ist. Der Gesuchsteller hat
einschlägige Erfahrungen in einer Strafuntersuchung gemacht und
hat sich vor allem bereits während mehrerer Wochen in Untersu-
chungshaft befunden. Die neue Untersuchung und Untersuchungs-
haft waren demnach für ihn nicht derart einschneidend wie für unbe-
scholtene Personen. Eine Kürzung des Ansatzes auf Fr. 150.-- trägt
indessen diesem Umstand genügend Rechnung. Für die Untersu-
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chungshaft sind ihm als Genugtuung demnach Fr. 300.-- zuzuspre-
chen.
2. Für die Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz eine Genugtu-
ung von Fr. 100.-- als angemessen erachtet. Der Gesuchsteller ver-
langt die Erhöhung auf mindestens Fr. 200.--.
Es ist zwar richtig, dass das Obergericht in einem Entscheid
vom 22. September 1961 für die Beeinträchtigung der Ehre wegen
einer ergebnislosen Wohnungsdurchsuchung eine Genugtuung von
Fr. 100.-- zugesprochen hat (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafpro-
zessordnung, Kommentar, 2. A., Aarau 1980, S. 287, Anm. 4c zu
§ 140 StPO). Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Genugtu-
ung nur bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeit geschuldet
ist. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der zu-
gehörigen Zwangsmassnahmen geben keinen Anspruch auf Genug-
tuung. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt und es ist aus den Akten
auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Hausdurchsuchung beson-
ders schwer getroffen hat. Vorliegend ist das Begehren demzufolge
gänzlich abzuweisen. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der refor-
matio in peius, weil gesamthaft keine kleinere Summe als von der
Vorinstanz festgesetzt ausgerichtet wird.