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32 Ablehnungsbegehren
Wird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das
gesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission na-
mens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen.
Aus dem Entscheid der Verwaltungskommission vom 19. Juni 2002 i.S. R.
gegen das Obergericht des Kantons Aargau
Aus den Erwägungen
2. a) Wird von einer Partei im Rahmen eines Strafverfahrens
ein Ablehnungsgrund gegen eine Mehrzahl von Oberrichtern einer
Kammer oder Kommission geltend gemacht, so entscheidet gemäss
§ 43 Abs. 3 Ziff. 3 StPO i.V.m. § 36 Abs. 2 lit. a GOD über den Aus-
tritt die Verwaltungskommission des Obergerichtes. Soweit sich das
Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers gegen die Beschwerdekam-
mer in Strafsachen richtet, ist die Verwaltungskommission zu dessen
Beurteilung gesetzlich zuständig.
b) Wird, wie vorliegend, das ganze Obergericht in corpore ab-
gelehnt, so kann das diesbezügliche Ausstandsgesuch im Prinzip
nicht durch die vom Ablehnungsbegehren betroffenen Mitglieder des
Obergerichts behandelt werden (vgl. § 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Ei-
chenberger (Rechtsgutachten über Fragen der Ablehnung des gesam-
ten Obergerichts des Kantons Aargau in Strafsachen, Februar 1998,
S. 23) ist allerdings nicht auszuschliessen, dass das ordentliche Ge-
samtgericht selbst eine Ablehnung verwirft, falls sich diese (zufolge
Willkür, Unernst, Überempfindlichkeit, Verfolgungsdrang, Verzöge-
rungstaktik oder Ähnlichem) als vollkommen unernst und rechts-
missbräuchlich erweist, sodass die Bremsung des geradlinigen Ver-
laufs der Justiz durch die Konstituierung einer ad-hoc-Richterbank
unerträglich würde.
c) Auch das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 303 f. festge-
stellt, dass Ausstandsbegehren nicht zur vorläufigen Ausschaltung
der Rechtspflege und damit Lahmlegung der Justiz missbraucht wer-
den dürften. Ein derartiges Ablehnungsbegehren sei unzulässig, wes-
halb es an einer Voraussetzung für die Durchführung des Ausstands-
verfahrens fehle. Da dieser Entscheid keiner Ermessensausübung be-
dürfe, könne die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung selbst
feststellen, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Aus-
standsgründe geltend gemacht würden und dass damit die Eintretens-
voraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle. Dieser Abteilung
könnten zudem auch Richter angehören, die vom Ablehnungsbegeh-
ren betroffen seien.
3. (...)
c) Somit kann festgestellt werden, dass ein tauglicher Ableh-
nungsgrund gar nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Angesichts der
offensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens muss dessen
Geltendmachung, vor allem gegenüber dem gesamten Obergericht,
geradezu als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb dar-
auf nicht einzutreten ist. In BGE 105 Ib 304 erachtet es das Bundes-
gericht als zulässig, dass ein Gesamtgericht (in jenem Fall das Bun-
desgericht selbst) über ein es selbst betreffendes Ablehnungsbegeh-
ren entscheiden kann, wenn dieses sich als missbräuchlich erweist,
weil keine geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden (...).
Wurde das Ablehnungsbegehren in BGE 105 Ib 301 ff. als in diesem
Sinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das
Bundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor
in einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzli-
che Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso
mehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Be-
schwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal gel-
tend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwer-
deverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung
des gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
einzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschal-
ten und damit die Aargauer Justiz lahm zu legen. Aufgrund des Ob-
gesagten ist es demzufolge zulässig, dass die Verwaltungskommis-
sion namens des Obergerichts im Sinn der obgenannten Bundesge-
richtspraxis selbst den Nichteintretensentscheid erlässt.