[...]

3 Art. 277 ZGB; Mündigenunterhalt
Der Grundbetrag für nicht erwerbstätige, mündige Kinder, die im
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, welche ihnen Unterhalt
oder Unterstützung schulden, beträgt Fr. 500.-- (Ziffer I.4. der Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
[Notbedarf] nach Art. 93 SchKG in der Fassung vom 3. Januar 2001
[SAR 231.191]).

Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S.
F.M. ca. P.M.