2002 Obergericht/Handelsgericht 54

9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung
Die Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der
Rechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist
und damit keines Nachweises bedarf.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober
2002, i.S. N. ca. J.A.

Aus den Erwägungen

1. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren mit der
Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Schuldbriefe nur in
Kopie eingereicht. Bei den Wertpapieren bilde aber nur das Original,
nicht hingegen eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie einen
Rechtsöffnungstitel.
Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts genügt die
Vorlage einer Fotokopie einer Schuldanerkennung für die Erteilung
einer provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Schuldner ihre Über-
einstimmung mit dem Original ausdrücklich oder stillschweigend
anerkennt (AGVE 1964 S. 56). Dies entspricht der in der Lehre als
Grundsatz vertretenen Auffassung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöff-
nung, 2. A. 1980, § 10, Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum
SchKG, N 17 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich
2000, S. 165), die jedoch für Wertpapiere als Rechtsöffnungstitel
eine Ausnahme macht und deren Vorlage im Original verlangt (Stae-
helin/Bauer/Staehelin, a.a.O.; Spühler/Infanger, Grundlegendes zur
Rechtsöffnung, BlSchKG 2000 S. 8). Begründet wird dies damit,
dass der Kläger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 868
ZGB) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen
Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (Stücheli, a.a.O., S. 381).
Auch wenn der Schuldbrief im Gegensatz zu anderen Schuldaner-
kennungen nicht nur Beweis-, sondern auch Legitimationsfunktion
hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Vorlage einer Kopie des
Schuldbriefes für die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, wenn die
2002 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 55

Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines
Nachweises bedarf.