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10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung
Mit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung
geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über,
welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forde-
rungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachge-
wiesen werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar
2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B.
Aus den Erwägungen:
1. a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf
einem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als
Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grund-
sätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommen-
tar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnach-
folger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine
Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung
abgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftli-
che Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen
(Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich
2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem
abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem
neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit
nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsver-
hältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der
höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsan-
spruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht
zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem
Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhalts-
ansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden,
wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem
Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Ge-
meinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 So-
zialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG
2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33
für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau).
Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der
Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger so-
mit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forde-
rungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber
dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder
Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann
(RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin,
a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner
kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden
beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet
worden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art.
81 Abs. 1 SchKG).
b) Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksge-
richtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner
früheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksich-
tigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich
Kinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kin-
derzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens
bis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit,
zu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere
Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die
Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Um-
fang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der
Alimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der
Klägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember
1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei
einer abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.--
einen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über
einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag
kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser
nicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw.
gesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es
vorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhalts-
pflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen.