2003 Zivilprozessrecht 55

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

12 Ablehnung, Befangenheit
Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder
Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befan-
genheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr misslie-
bige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch aus-
zuschliessen.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. Juli 2003 i.S. H. A.
c. Gerichtspräsidium B.

Aus den Erwägungen:

3. Vorliegend begründet der Gesuchsteller sein Ablehnungsge-
such mit der von ihm gegen die Vizepräsidentin eingereichten Straf-
anzeige.
a) Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Rich-
ter oder Spruchkörper begründet, ebenso übrigens wie ein Aufsichts-
anzeige bei der Inspektionskommission, nicht ohne weiteres dessen
bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in
der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes faktisch auszuschliessen (Bühler/Edelmann/Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998,
N 17 zu § 3; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, Basel 2002, N 4 zu § 30). Anders, wenn ein Richter als
Folge einer Strafanzeige erklärt, sich nicht mehr unbefangen zu füh-
len oder selbst Strafanzeige gegen eine Partei oder ihren Rechts-
vertreter erhebt. Dann wird man nicht darum herum kommen, den
Anschein von Befangenheit zu bejahen.
Durch die Einreichung der Strafanzeige allein ist noch nicht
nachgewiesen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Vizepräsi-
2003 Obergericht/Handelsgericht 56

dentin ein ausgeprägtes feindschaftliches Verhältnis besteht, welches
die richterliche Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenom-
menheit gefährden würde. Abgesehen von der Strafanzeige werden
in casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feind-
schaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht.