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15 §§ 112 und 121 ZPO.
Abänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nicht
tarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die den
Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten
beherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wenn
der Kostenspruch zumindest implizit angefochten ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. März 2003
in Sachen B. K. gegen F. F.
Aus den Erwägungen
3. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist nicht explizit angefoch-
ten worden. Da mit der Beschwerde jedoch die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Gegenpartei verlangt wird, beschlägt das Rechtsmittel im-
plizit auch den Kostenspruch. Zudem gilt für den Kostenentscheid
sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten die Offi-
zialmaxime (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1
zu § 121).
Praxisgemäss wird bei hohen Streitwerten im Mietrecht das
Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 2 AnwT im Umfang von 50 % ge-
kürzt. Im zu beurteilenden Fall haben die Kläger von sich aus mit
65 % einen noch höheren Abzug gemacht. Da im konkreten Fall in
Anbetracht des aussergewöhnlich langen Mietverhältnisses ein
Streitwert von über Fr. 1,5 Millionen resultiert und die Aufwendun-
gen der Kläger im Ausweisungsverfahren in keinem auch nur annä-
hernden Verhältnis zu diesem Streitwert standen, rechtfertigt es sich
in diesem Einzelfall, die tarifgemäss mögliche Reduktion des Grund-
honorars von 75 % auszuschöpfen. Entgegen der Auffassung des
Vertreters der Kläger definiert sich der Umfang dieser Kürzung nicht
einzig am geschätzten Stundenaufwand, sondern richtet sich ganz
allgemein nach dem konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
entsprechenden Grundsatz, dass die Entschädigung des Anwalts stets
in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung
zu stehen hat (AGVE 1999 Nr. 19 S. 75 ff. mit Hinweisen). Deshalb
wird je nach Höhe des Streitwerts, von welchem das Grundhonorar
abhängt, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ein Abzug
vorgenommen, der zu einem Honorar führt, das dem zitierten Grund-
satz entspricht. Der Abzug von 75 % ist in § 3 Abs. 2 AnwT vorgese-
hen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht zu sehen
ist. Die Abweichung von der Praxis, bei hohen Streitwerten einen
Abzug von 50 % vorzunehmen, ist im auch für Mietrechtsstreitigkei-
ten aussergewöhnlich hohen Streitwert begründet und verletzt entge-
gen der Auffassung des Vertreters der Kläger das Gleichbehand-
lungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches be-
kanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar
beträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um
25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT
Fr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands ge-
mäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen
von Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend
Fr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65.