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17 § 257 Abs. 1 ZPO.
Erhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammern
in § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustim-
mung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der
Parteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschlies-
send, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Ur-
kunden durch den Experten sei unzulässig.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. Januar 2003
in Sachen A. S. gegen K. Z.-M.
Aus den Erwägungen
2. Gemäss § 257 Abs. 1 ZPO kann der Sachverständige mit Zu-
stimmung des Richters eigene Erhebungen machen. Die Aufzählung
in Klammern (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter)
ist entgegen der Auffassung des Klägers beispielhaft und nicht ab-
schliessend zu verstehen, andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl ei-
ne Formulierung wie in § 335 ZPO gewählt. Aus dem Umstand, dass
in anderen kantonalen Zivilprozessordnungen auch Urkunden ge-
nannt werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, deren Beizug
durch den Experten sei nach aargauischem Recht unzulässig.
Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass ein Beweisantrag auf Er-
stattung eines Gutachtens die beweisbelastete Partei nicht von ihrer
Obliegenheit zur Einreichung der notwendigen Urkunden entbindet,
doch kann dies nicht dazu führen, dass sich der Gutachter strikte auf
die im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu beschrän-
ken hat, obwohl sein Auftrag aufgrund des ebenfalls im Behaup-
tungsverfahren gestellten Beweisantrags umfassender ist. Der Antrag
auf Erstattung einer Expertise ist prozessual ausreichend, ohne dass
jedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen muss, be-
reits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen bzw. bereits
einzureichen ist. Häufig ist es den Parteien ohnehin nicht möglich,
vorauszusehen, welche Dokumente der Experte für seine Arbeit
überhaupt braucht (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui-
schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg
1998, N 5 zu § 257 mit Hinweisen).