2003 Zivilprozessrecht 67

B. Anwaltsrecht

18 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit
Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der
Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitge-
bers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen
Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetra-
gen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen
ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht,
nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenver-
hältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 i.S. R. S.

Aus den Erwägungen:

3. d) Aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung und der Materialien zum BGFA kann festgehalten werden,
dass im Falle eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden An-
waltes für die Beantwortung der Frage nach der Unabhängigkeit
primär entscheidend ist, ob er die Kundschaft bzw. Klientschaft sei-
nes Arbeitgebers zu vertreten beabsichtigt, oder ob es vielmehr um
Mandate ausserhalb des Anstellungsverhältnisses geht, welche mit
der Anstellung an sich nichts zu tun haben. Letztlich steht nämlich
die Frage nach der Unabhängigkeit des Anwaltes im Zusammenhang
mit der Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Interessenkollisio-
nen. Darauf wies beispielsweise auch Hansruedi Stadler in der De-
batte im Ständerat hin, als er ausführte, ein Anwalt müsse frei sein
von jeglicher vertraglicher oder nichtvertraglicher Treue- bzw. Ge-
horsamspflicht, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte (Amt.
Bull. [AB] SR 2000, S. 234).
2003 Obergericht/Handelsgericht 68

Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis ne-
ben der Anwaltstätigkeit ist demnach grundsätzlich zulässig. Sogar
die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich
zulässig, allerdings nur, solange keine Interessenkollision zwischen
Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist (Botschaft des Bundesrates
zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.16 / 3.). Das
BGFA hält diesbezüglich in Art. 8 Abs. 1 lit. d nun ausdrücklich fest,
dass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden kön-
nen, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist. Auf-
grund der obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Be-
stimmung gilt diese allerdings nur in jenen Fällen, wo ein Anstel-
lungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn neben einem
Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) die Anwaltstätigkeit
ausgeübt wird.