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19 Art. 12 lit. a BGFA
Unzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarver-
fahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandats-
verhältnis.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. April 2003 i.S. P. W.
Sachverhalt
A. Der beanzeigte Anwalt hatte den Anzeiger in Sachen ,,Unfall
vom 16.2.1999" betreffend haftpflicht- und sozialversicherungs-
rechtlichen Folgen vertreten. In der Vollmacht vom 26. September
2001 wurden betreffend Honorar die Richtlinien des Aargauischen
Anwaltsverbandes anwendbar erklärt, soweit nicht zwingend der
staatliche Anwaltstarif anwendbar wäre. Ausserdem wurde der bean-
zeigte Anwalt ausdrücklich ermächtigt, bei ihm eingegangene Zah-
lungen zu verrechnen.
B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich der Anzei-
ger an die Anwaltskommission und führte aus, der beanzeigte Anwalt
habe eine Überweisung auf sein Konto als Fehler der Helsana be-
zeichnet, obwohl er der Helsana ausdrücklich die entsprechende An-
weisung erteilt habe. Ausserdem habe er Fr. 2'000.-- von der Zahlung
der Helsana zurückbehalten, ohne ihn, den Anzeiger, vorher zu be-
nachrichtigen und ohne vorgängig Rechnung gestellt zu haben. Der
Anzeiger führte weiter aus, obwohl er mit vielen Punkten der Rech-
nung des beanzeigten Anwalts nicht einverstanden sei, werde er diese
bezahlen. Er wolle aber darauf hinweisen, dass nach seiner Ansicht
dem Ansehen des Anwaltsberufes durch solch willkürliche Handlun-
gen geschadet werde.
C. Am 6. November 2002 erstattete der beanzeigte Anwalt seine
Stellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte er dem
Anzeiger weitere Fr. 330.20 in Rechnung. Er begründete dies mit
zwei Briefen vom 18. und 28. Oktober 2002 an den Anzeiger sowie
seiner Stellungnahme an die Anwaltskommission.
Aus den Erwägungen
4. (...)
c) (...) Nicht angehen kann es, dass der beanzeigte Anwalt ge-
stützt auf das ursprüngliche Mandat betreffend Unfall vom 16. Fe-
bruar 1999 dem Klienten seine Aufwendungen im Aufsichts- / Diszi-
plinarverfahren in Rechnung stellt, denn der ursprünglich durch den
Klienten erteilte Auftrag deckt die hier in Rechnung gestellten Auf-
wendungen nicht mehr ab. Es ist auch nicht zulässig, dass diese Auf-
wendungen als ,,Nachbetreuung" bezeichnet und auf diese Weise
zum Auftrag geschlagen werden (so aber der beschuldigte Anwalt in
seiner Stellungnahme vom 19. November 2002).
Der beanzeigte Anwalt war somit zweifellos nicht berechtigt,
die Stellungnahme an die Anwaltskommission dem Anzeiger gestützt
auf den ursprünglichen Auftrag in Rechnung zu stellen. Es stellt sich
deshalb die Frage, ob er damit auch gegen eine der in Art. 12 BGFA
aufgeführten Berufspflichten verstossen hat.
d) Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet den Anwalt, seinen Beruf
sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Bestimmung stellt
gemäss Botschaft zum BGFA eine Generalklausel dar. Die Pflicht zur
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit betrifft sowohl das Verhältnis zum
Klienten wie auch das Verhalten gegenüber Gerichtsbehörden. Von
den Anwälten wird in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes
Verhalten verlangt (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom
28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.21). Sinngemäss entspricht
diese Bestimmung in etwa dem bisher in § 14 Abs. 1 und 2 AnwG
enthaltenen Leitsatz, wonach der Anwalt sich in seinem Verhalten in
der Ausübung des Berufes sowie durch sein sonstiges Geschäftsge-
baren der Achtung würdig zeigen soll, die sein Beruf erfordert und
das Interesse seines Auftraggebers gewissenhaft und nach Recht und
Billigkeit zu wahren hat. Die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu
§ 14 Abs. 1 und 2 AnwG kann deshalb grösstenteils auf den neuen
Art. 12 lit. a BGFA übernommen werden, wobei auch die in lit. b bis
j dieser Bestimmung enthaltenen Konkretisierungen mitzuberück-
sichtigen sind.
Die Sorgfaltspflichten des Anwaltes beinhalten nicht nur Geset-
zeskenntnisse sowie Kenntnisse der Judikatur und Literatur, er muss
auch Instruktionsgespräche und Prozesse führen sowie dabei Rechts-
probleme erkennen und seine Rechtskenntnisse anwenden können.
Der Klient darf vom Anwalt besondere Zuverlässigkeit erwarten, wo-
bei "gewisse menschliche Unvollkommenheiten" toleriert werden.
Das Mass der geforderten Sorgfalt bestimmt sich nach dem Durch-
schnittsverhalten, gemessen an Personen der gleichen Berufsgruppe
in der gleichen Situation. Entscheidend sein können der Schwierig-
keitsgrad und die Natur des Mandates sowie die zur Ausführung
desselben notwendigen Fachkenntnisse (G. A. Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem
Klienten, Zürich 2001, S. 51).
e) Die (teilweise) Rechnungsstellung für Aufwendungen in ei-
nem Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, ist nur insofern zu-
lässig, als der Anwalt effektiv im Interesse des Mandanten, also ge-
stützt auf ein Mandat, tätig ist. Testa befürwortet in solchen Fällen
sogar eine periodische Abrechnung der Teilaufwendungen (Testa,
a.a.O., S. 74).
Bei Aufwendungen, welche der Anwalt in einem ihn selber be-
treffenden Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahren tätigt, sieht die Si-
tuation dagegen anders aus. Solche Aufwendungen erfolgen nicht im
Interesse des Klienten und lassen sich nicht mehr auf das ursprüngli-
che Mandat zurückführen. (...)
(...)
Mit seinem Verhalten schadet der beanzeigte Anwalt dem Anse-
hen des Anwaltsstandes. Ein solches Verhalten ist eines Anwaltes
nicht würdig und verstösst gegen die sich aus Art. 12 lit. a BGFA
ergebende Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung
sowie korrektem Verhalten.