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22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende
Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit
dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem
Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003
in Sachen R. S. gegen H. S.