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2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Eine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über
Unterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten
hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während
dieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten ver-
bindlich. Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den
Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angeru-
fen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich fest-
gesetzt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003,
i.S. U.S. gegen H.S.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass
die Parteien am 20. September 2001 eine vorbehalt- und bedin-
gungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Klä-
ger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe
von Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten
Abänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung
nach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von
Fr. 2'000.-- pro Monat zuzusprechen seien.
a) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften
an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wo-
bei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständi-
gen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft
sowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs.
3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltslei-
stungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen
(vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhalts-
rechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kom-
mentar, Zürich 1998, N 121 zu Art. 163 ZGB; Hegnauer/
Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz
16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten
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übereinkommen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und ein-
vernehmlich die Folgen des Getrenntlebens regeln; unter Vorbehalt
der elterlichen Sorge bedarf eine solche Trennungsvereinbarung kei-
ner richterlichen oder anderen behördlichen Genehmigung (vgl.
Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 6b zu
Art. 175 ZGB und N 5b zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,
N 2 zu Art. 176 ZGB).
b) Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um
schuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Ge-
genleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen
Unterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit
höchstens sinngemäss anwendbar (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,
N 10 zu Art. 176 ZGB). Eine zwischen Ehegatten getroffene Tren-
nungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge muss jederzeit den ver-
änderten Verhältnissen, d.h. den neuen Bedürfnissen, Anforderungen
und Lebensumständen der Ehegatten und allenfalls der Kinder ange-
passt werden können. Deshalb gelten solche Vereinbarungen nur auf
Zusehen hin, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hin-
sichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert (vgl.
Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 5b zu Art. 176 ZGB). Nach
Massgabe des Eherechts muss die Vereinbarung jederzeit anpas-
sungsfähig sein, unabhängig davon, ob sie schriftlich fixiert wurde
oder konkludent erfolgte (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu
Art. 176 ZGB). Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträ-
ge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzge-
richt angerufen werden, falls eine einvernehmliche Regelung nicht
mehr in Betracht kommt.
c) Vorliegendenfalls haben die Parteien am 20. September 2001
unter anderem vereinbart, dass sich der Kläger während der Tren-
nung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe
von Fr. 2'000.-- verpflichtet, wobei der Kläger eine diesbezügliche
Einverständniserklärung unterzeichnete. Damit haben die Parteien
nach dem Gesagten eine gültige Trennungsvereinbarung abgeschlos-
sen, welche - solange das gegenseitige Einvernehmen bezüglich der
getroffenen Regelung anhielt - für beide Parteien verbindlich war.
Mit Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gab der Kläger
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erstmals am 25. November 2002 gegenüber der Beklagten seinen
Willen, sich nicht mehr an die Vereinbarung halten zu wollen, kund.
Dies bedeutet einerseits, dass die Parteien bis und mit November
2002 den Unterhaltspunkt verbindlich geregelt haben und dass ande-
rerseits die Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung der Partei-
en vom 20. September 2001 Ende November 2002 endet und für die
Zeit ab Dezember 2002 die Höhe des vom Kläger geschuldeten Bei-
trags an den persönlichen Unterhalt der Beklagten erstmals gericht-
lich festzusetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung der Voraus-
setzungen für die Abänderung eines Eheschutzurteils (Art. 179 Abs.
1 ZGB) lediglich anzupassen ist.