C. Nachbarrecht
5 § 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; Abstandsvorschriften
Messweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglich
gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b;
Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).
Rechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einer
Überschreitung der zulässigen Höhe nicht generell verpflichtet werden,
seine Pflanzen unter der Schere zu halten (Erw. 1/d).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 28. April 2003,
i.S. D.E. ca. B. u. G.B.
Aus den Erwägungen:
1. b) Im Kanton Aargau sind die je nach Pflanzenhöhe
unterschiedlichen Abstandsvorschriften für Bäume und Hecken in
den §§ 88 und 89 EGZGB statuiert. Aus deren Wortlaut ergibt sich
nicht ausdrücklich, ob für die Bestimmung der Höhe einer Pflanze
das tatsächliche Bodenniveau oder das mutmassliche Niveau des
ursprünglich gewachsenen Bodens relevant ist und ob auch ein
allfälliger Niveauunterschied zwischen den Grundstücken zu be-
rücksichtigen ist. Auch aus den einschlägigen Materialien (Botschaft
des Regierungsrates an den Grossen Rat von 1910, 1. und 2.
Beratung des Grossen Rates von 1910 und 1911, Grossratsprotokoll
von 1910) ergibt sich nichts dazu.
Die Lehre und Rechtsprechung behandeln die Frage kontrovers:
Nach herrschender Meinung ist die Höhe einer Pflanze nur dann von
ihrem Fuss aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen
Boden handelt. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet,
soll nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des
ursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze
massgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird somit
zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet (PKG 1996 Nr. 16; Roos,
Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 204 m.w.H.; a.A. EGVSZ
1990 S. 124, wo die Höhe vom aufgeschütteten Terrain aus gemessen
wurde). Auch die in AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 vertretene Auffassung,
wonach die Pflanzenhöhe vom gewachsenen Boden des angrenzen-
den Grundstückes aus zu messen ist, wenn der Nachbar seinen
Garten durch Aufschüttungen erhöht und auf dem aufgeschütteten
Boden einen Grünhag an die Grenze gesetzt hat, folgt diesem Ansatz.
An dieser Praxis ist im Grundsatz festzuhalten. Die Regeste von
AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 bedarf aber insofern der Präzisierung, als sie
ausführt, die Pflanzenhöhe sei vom Boden des Nachbargrundstückes
aus zu messen. Im damals beurteilten Fall trennte die Aufschüttung
mit der darauf gepflanzten Hecke zwei benachbarte Grundstücke
ohne natürliche Niveauunterschiede. Aus Praktikabilitätsgründen
konnte daher die Pflanzenhöhe vom Nachbargrundstück aus gemes-
sen werden, da dieses das ursprüngliche Bodenniveau widerspiegel-
te. Diese Messweise lässt sich aber nicht auf Hanglagen übertragen,
da ansonsten die natürlichen Niveauunterschiede unberücksichtigt
blieben. Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe daher stets vom
ursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu
messen (so auch Roos, a.a.O., S. 203; PKG 1996 Nr. 16). Andernfalls
wäre es ein Leichtes, die kantonalen Abstandsvorschriften zu
umgehen. Die Handhabung dieser Lösung dürfte auch keine unüber-
windbaren Schwierigkeiten bereiten, da das natürlich gewachsene
Terrain häufig in Bauplänen ausgewiesen oder anhand der Um-
gebung zu schätzen ist (vgl. Roos, a.a.O., S. 206). Anzumerken
bleibt, dass dem Kläger der Nachweis eines für ihn günstigeren
Terrainverlaufs obliegt.
(...)
d) Die Vorinstanz hat die Beklagten verpflichtet, die Föhren auf
der Böschung ihres Grundstückes jeweils auf das gesetzliche Mass
zurückzuschneiden, obwohl sie (...) zum Schluss kam, es liege keine
Verletzung der nachbarrechtlichen Grenzabstandsvorschriften vor.
Die Beklagten generell - d.h. ohne Vorliegen einer konkret zu beseiti-
genden Überschreitung der Maximalhöhe - zu verpflichten, die Föh-
ren und den Busch unter der Schere zu halten, ist aber mangels
Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Der Kläger hat keinen An-
spruch auf eine solche richterliche Anweisung an die Beklagten,
wenn sich diese bislang rechtskonform verhalten haben.