D. Obligationenrecht

6 Verzugsauslösende Mahnung (Praxisänderung)
Rechnungen mit dem Vermerk "netto 30 Tage" gelten gleichzeitig als
verzugszinsauslösende Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR.

Beschluss der 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und des Handelsgerichts

Die 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und das Handelsgericht
haben gestützt auf den von Obergerichtsschreiber D. Rüetschi
veröffentlichten Aufsatz "Zahlbar 30 Tage netto" (SJZ 2003
S. 341 ff.) beschlossen, dass eine Rechnung mit dem Vermerk "netto
30 Tage" in Abweichung von der bisherigen Praxis (AGVE 1998
Nr. 4 S. 34 ff.) als verzugszinsauslösende Mahnung zu qualifizieren
ist.