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7 Art. 102 Abs. 2 und 105 Abs. 1 OR.
Die Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bedeutet
nicht, dass das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR keine Anwen-
dung findet.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. März 2003
in Sachen U. K.-H. gegen M. K.
Aus den Erwägungen
3. a) Die Feststellung des Eintritts des Verzugs und dessen Fol-
gen sind Rechtsanwendung, weshalb der Antrag der Klägerin, defini-
tive Rechtsöffnung sei zu erteilen für 5 % Zins "seit wann rechtens",
genügt, sofern sich dies aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts
feststellen lässt. Die Vorinstanz berechnete den Verzugszins ab mitt-
lerem Verfall mit der Begründung, die Parteien hätten einen Verfall-
tag vereinbart, weshalb das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR
keine Anwendung finde.
b) Richtig ist, dass die Parteien einen Verfalltag verabredet hat-
ten und Art. 105 Abs. 1 OR dispositives Recht ist. Daraus folgt je-
doch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass Art. 105
Abs. 1 OR im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die
Verabredung eines bestimmten Verfalltags hat zur Folge, dass der
Schuldner mit Ablauf desselben in Verzug gerät (Art. 102 Abs. 2
OR). Mit der Verabredung eines Verfalltags haben die Parteien somit
lediglich den Verzugseintritt gemäss Art. 102 Abs. 2 OR, nicht hinge-
gen dessen Wirkungen geregelt. Diese richten sich deshalb nach Art.
103 ff. OR. Danach hat der Schuldner, der sich mit der Zahlung einer
Geldschuld in Verzug befindet, im Allgemeinen Verzugszins zu 5 %
ab Verzugseintritt zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist indessen ein
Schuldner wie der Beklagte mit der Zahlung einer Unterhaltsrente in
Verzug, hat er Verzugszinse erst vom Tag der Anhebung der Be-
treibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen (Art. 105
Abs. 1 OR), sofern die Parteien nicht etwas Entgegenstehendes ver-
einbart haben (Art. 105 Abs. 2 OR). Eine solche Vereinbarung im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 OR ist entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz nicht bereits in der Verabredung eines Verfalltages zu sehen,
sondern läge erst vor, wenn die Parteien übereingekommen wären,
dass Verzugszinse schon vor der Anhebung der Betreibung oder Kla-
geeinleitung, etwa mit dem Verfalltag, zu laufen beginnen (Weber,
Berner Kommentar, Bern 2000, N. 20 zu Art. 105 OR). Da eine sol-
che Vereinbarung, die nach Art. 105 Abs. 2 OR zu beurteilen gewe-
sen wäre, nicht vorliegt, ist nicht bereits der Verzugseintritt gemäss
Art. 102 Abs. 2 OR, sondern erst der Zeitpunkt, in welchem der
Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe staatlicher
Institutionen beansprucht, das heisst die Anhebung der Betreibung
oder Klageeinleitung, massgebend (Wiegand, Basler Kommentar,
Basel und Frankfurt am Main 1996, N. 2 zu Art. 105 OR mit Hin-
weis; dazu auch Weber, a.a.O., N. 17 zu Art. 105 OR; Hegnauer,
Berner Kommentar, Bern 1997, N. 20 zu Art. 289 ZGB; Breitschmid,
Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2002, N. 32 zu Art. 285
ZGB). Im Falle der Betreibung wird nach ständiger Praxis der 4. Zi-
vilkammer des Obergerichts auf das Datum der Zustellung des Zah-
lungsbefehls abgestellt (vgl. dazu auch Wüthrich/ Schoch, Kommen-
tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Basel/Genf/München 1998, N. 24 zu Art. 72 SchKG; Spühler/
Stücheli/Pfister, Schuldbetreibung und Konkursrecht, Band I, Zürich
1996, S. 63; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-
ner Teil, Zürich 1988, S. 362).