II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
9 Art. 56, 63 und 174 Abs. 1 SchKG.
Keine Geltung der Betreibungsferien im Weiterziehungsverfahren gemäss
Art. 174 SchKG. Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betrei-
bungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien
zu erfolgen, welche folglich für die Berechnung der Weiterziehungsfrist
gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung sind.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. Februar
2003 in Sachen S. G. gegen N. D.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Kon-
kursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere
Gericht weitergezogen werden. Da das Konkurserkenntnis ohne Ein-
schränkung sofort mit dessen Erlass vollstreckbar ist und die Durch-
führung des Konkursverfahrens ohne Aufschub zu erfolgen hat, ist
die Konkurseröffnung unverzüglich mitzuteilen, ausser es wäre auf-
grund einer bereits eingereichten Berufung die aufschiebende Wir-
kung erteilt worden (BGE 120 Ib 250 mit Hinweisen). Die Mittei-
lung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat
daher ohne Rücksicht auf Ferien oder Rechtsstillstand zu erfolgen
(BGE a.a.O.; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 40 zu Art. 56;
Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997/99, N 6 zu Art. 56). Wo
aber Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, ist auch der Anwen-
dung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betrei-
bungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen
(BGE 117 III 5 mit Hinweis auf BGE 115 III 6 f. und 10 f.), was das
Bundesgericht trotz Kritik in der Literatur (Bauer, a.a.O., N 7 zu
Art. 63; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63 und
N 5 zu Art. 174; Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu
Art. 174) jüngst erneut bestätigt hat (Praxis 2003 Nr. 9 S. 46). Die
Betreibungsferien sind demnach für die Berechnung der Weiterzie-
hungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung (AGVE
2000 Nr. 6 S. 41).