10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.
Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss
Art. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das
Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und
dadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Ver-
fahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person
des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident da-
nach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundes-
recht vereitelt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004
in Sachen R. AG.
Aus den Erwägungen
1. b) Im aargauischen Zivilprozessrecht ist die Beweissicherung
gemäss Art. 367 Abs. 2 OR ausdrücklich in das Beweissicherungs-
verfahren gemäss § 209 ff. ZPO gewiesen. Gemäss § 209 Abs. 2
ZPO ist eine vorsorgliche Beweisabnahme voraussetzungslos zu-
lässig.
Mit der kantonalrechtlichen Lösung wird das bundesrechtlich
geregelte Institut von Art. 367 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. In die-
sem geht es gemäss dem Gesetzestext um die Gewährleistung der
amtlichen Prüfung des Werkes und der Beurkundung des Befundes.
Das Bundesrecht gebietet also, dass sichergestellt ist, dass auf Ge-
such einer Partei des Werkvertrags ein Sachverständiger bestimmt
wird und dieser ein Gutachten abgibt, welches beurkundet wird.
Wenn nach aargauischem Prozessrecht die andere Vertragspartei in
das Verfahren einbezogen und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zur
Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichts-
präsident über allfällige solche Einwendungen befindet (§ 213 ZPO),
wird damit das Bundesrecht nicht vereitelt. Das Gleiche gilt selbstre-
dend auch, wenn weitere Beteiligte, auf die allenfalls in einem späte-
ren Prozess Regress genommen würde, einbezogen werden. Auch
damit bleibt der bundesrechtlich zu gewährleistende Anspruch auf
voraussetzungslose Beweissicherung erhalten. Der Einbezug der
Gegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechts-
verwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu
beantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt.