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11 § 423 ZPO; Vollstreckung
Bei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Voll-
streckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons
ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November
2004, i.S. R. AG ca. K. GmbH
Aus den Erwägungen
2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte
und ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbin-
dung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über
die Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf
den inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3
BV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im
Kanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig
sind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach
§ 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt.
Bei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann aller-
dings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3
ZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz
oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein
Vollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/
Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998,
N 6 zu § 298 ZPO). Da weder der Wortlaut der §§ 422 und 423 ZPO
noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der kantonale Gesetz-
geber inner- und ausserkantonale Urteile unterschiedlich behandeln
wollte, ist für die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone eben-
falls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem
Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw.
vollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilpro-
zessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Mar-
bach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen
wird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen
Vollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung
inländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde).
b) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin
5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klä-
gerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut
und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis
spätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil er-
hob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern
und ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September
2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
c) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summa-
rischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht
vom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur
Folge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern
schon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzei-
tige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können
(Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE).
Eine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber
nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren
Urteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-
Fraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Ap-
pellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt
worden ist.