2004 Zivilprozessrecht 57

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12 133 Abs. 1 ZPO.
Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden
Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche
2004 Obergericht/Handelsgericht 58

Rechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder
zwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu
leisten, bis die Schuld getilgt ist.
Die zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der
Rechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der
von Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt
und diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens kei-
ne Rechnung mehr getragen werden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar
2004 in Sachen M. R.

Aus den Erwägungen

2. a) (...)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde hat der Zeitfaktor, der bei der Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege praxisgemäss berücksichtigt wird, indem es dem
Betroffenen möglich sein soll, bei kleineren Verfahren die mutmass-
lichen Prozesskosten innert einem Jahr und bei aufwändigeren Ver-
fahren innert zwei Jahren zu bezahlen, im Nachzahlungsverfahren
keine Bedeutung. Die Berücksichtigung würde zu einem stossenden
und dem Zweck der ganzen oder teilweisen Begleichung der dem
Staat gegenüber bestehenden Schuld zuwiderlaufenden Ergebnis
führen. Sie hätte nämlich in der Konsequenz zur Folge, dass je grös-
ser die Schuld ist, desto weniger der Schuldner zur Nachzahlung
angehalten werden könnte, selbst wenn seine Verhältnisse eine zu-
mindest teilweise Rückzahlung zulassen würden. Dies widerspricht
selbstredend dem Sinn der Bestimmung. Im Gegenteil hat der
Schuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Ge-
setzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld
getilgt ist.