2004 Zivilprozessrecht 59

13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf ge-
meinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit
dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames
Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher
Rechtslage.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004
in Sachen M. A.

Aus den Erwägungen

1. b) Der Gesuchsteller reichte am 12. Februar 2004 beim Ge-
richtspräsidium Bremgarten Klage ein, mit welcher er die Scheidung
der Ehe beantragte. Formell handelt es sich somit um eine Schei-
dungsklage. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau haben sich indes-
sen in einer Vereinbarung vom 12. Februar 2004 über die Beantra-
gung der Scheidung und sämtliche Nebenfolgen geeinigt, so dass es
sich materiell um ein gemeinsames Begehren der Scheidung nach
Art. 111 ZGB handelt. In einem solchen Fall hat sich das Gericht
lediglich davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die
Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen
und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann
(Art. 111 Abs. 1 ZGB). Bestätigen beide Ehegatten nach einer zwei-
monatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Schei-
dungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Schei-
dung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 Abs. 2 ZGB).
Mithin liesse sich argumentieren, es handle sich bei der Scheidungs-
klage auf gemeinsames Begehren um eine Streitsache mit einfacher
Rechtslage, welche eine Rechtsvertretung vor Gericht nicht notwen-
dig erscheinen lasse. Damit aber würde der Realität nicht angemes-
sen Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die
scheidungswilligen Eheleute in der Regel nicht in der Lage sind, die
sich bei einer Scheidung stellenden und in einer Scheidungskonven-
tion zu regelnden Probleme wie die Bemessung der
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Unterhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Fragen oder die Teilung der
Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ohne die Hilfe eines
rechtlichen Beistands sachlich und rechtlich korrekt zu lösen. Aus
diesem Grund ziehen die Eheleute regelmässig einen Anwalt oder
eine Anwältin bei. Auch die Gerichte sind bei Scheidungen auf
gemeinsames Begehren auf die Mitwirkung der Anwälte angewiesen,
insbesondere was die Vollständigkeit der Scheidungsvereinbarung
und die Einreichung der entsprechenden Belege betrifft. Es wäre
daher unbillig, eine unentgeltliche Verbeiständung mit dem
Argument zu verweigern, bei der Scheidung auf gemeinsames
Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher
Rechtslage. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren
wie im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt.