B. Anwaltsrecht
14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren
Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung
steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November
2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG.
Aus den Erwägungen
8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die
Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin
hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe
von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die
Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsver-
handlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zuge-
sprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.
a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägeri-
sche Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundent-
schädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Ver-
handlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechts-
schrift geltend.
b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsge-
richtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien
ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht
vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben,
und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig
werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsge-
richt, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367
ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1
AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist,
ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die
Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah-
ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst.
Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs-
verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen
sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen
Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).