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15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem
vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher
nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Ab-
wehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse
aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S.
M. H.
Aus den Erwägungen
3. [...]
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller
zwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem
Forderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhält-
nis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht
nötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit
nicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanz-
planungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Ge-
suchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen. Sollte es
sich im Verlaufe des Prozesses ergeben, dass auch die Aussage des
Gesuchstellers unbedingt nötig ist, könnte er sein Gesuch in diesem
Zeitpunkt, ev. nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht,
erneut stellen.