2004 Zivilprozessrecht 63

16 Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte An-
waltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und
Anwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des
kantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a).
Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss
Art. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b).

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Juni 2004 i.S. B. K.

Aus den Erwägungen

1. a) Die Anwaltskommission ist gemäss Art. 14 des Bundesge-
setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 lit. d des
Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (AnwG; SAR 291.100)
Aufsichtsbehörde über die Anwälte, welche im Kanton Aargau Par-
teien vor Gericht vertreten. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auf die
gesamte Anwaltstätigkeit und ist nicht beschränkt auf Tätigkeiten im
Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft des Bundesra-
tes zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.3 a.E.).
Die Anwaltskommission ahndet gestützt auf §§ 23 f. AnwG von
Amtes wegen oder auf Anzeige einer Behörde oder eines Beteiligten
hin im Kanton begangene Verstösse von Anwälten gegen die ihnen
obliegenden Pflichten.
b) Hat ein in einem anderen Kanton ins Anwaltsregister einge-
tragener Anwalt im Kanton Aargau Verfehlungen begangen bzw.
wird solcher beschuldigt, so stellt sich die Frage nach der örtlichen
Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde er-
gibt sich anhand des Begehungsortes. Für Handlungen im Monopol-
bereich ist entscheidend, auf welchem Kantonsgebiet sich eine Ge-
richtsbehörde befindet, vor welcher der betreffende Anwalt eine
Partei vertritt (Art. 14 BGFA: ,,[...] die auf seinem Gebiet Parteien
vor Gerichtsbehörden vertreten."). Ein Verstoss gegen die Be-
rufspflichten ist somit in dem Kanton zu ahnden, in dem sich das zu
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beurteilende Verhalten abspielte. Betrifft das Verhalten ein behördli-
ches Verfahren, so ist regelmässig derjenige Kanton zuständig, in
dem das Verfahren geführt wird (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des
Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Bei-
spiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 (2004) S. 125; vgl. auch Hans
Nater, Unabhängigkeit und Interessenkollision: Entscheide aus Genf
und Zürich, in: SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 69).