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17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen
Verpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprü-
fung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen.
Entscheid der Anwaltskommission vom 21. Oktober 2004 i.S. A. R.
Aus den Erwägungen
3. a) Der Gesuchsteller wurde von der Anwaltskommission mit
Schreiben vom 20. April 2004 auf die Bedeutung der Unabhängigkeit
des Anwalts für die Registereintragung und deren Aufrechterhaltung
aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf die neuere
Rechtsprechung aufgefordert, vollständige Angaben über sein Ar-
beitsverhältnis zu machen und diesbezüglich relevante Unterlagen
einzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004
(BGE 130 II 87 ff.) wurde dabei explizit erwähnt und stellenweise
sogar zitiert. In der Verfügung vom 28. Mai 2004 wies die Anwalts-
kommission nochmals auf die vorliegend zentralen Punkte hin. Sie
betonte insbesondere die Wichtigkeit der Ausgestaltung des Ange-
stellten-Arbeitsverhältnisses sowie die im Hinblick auf die selbstän-
dige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen. Ab-
schliessend setzte sie dem Gesuchsteller Frist, zu den angesproche-
nen Punkten, d.h. zur Frage seiner Unabhängigkeit, zur Weiterfüh-
rung seines Anstellungsverhältnisses und einer allfälligen Löschung
im Anwaltsregister Stellung zu nehmen.
b) [...]
c) Insgesamt lässt sich feststellen, dass es der Gesuchsteller
während des ganzen Verfahrens trotz mehrmaliger Aufforderung und
Hinweis auf die geltende Bundesgerichtspraxis sowie die Praxis der
Anwaltskommission des Kantons Aargau unterlassen hat, in Bezug
auf die Frage seiner anwaltlichen Unabhängigkeit für klare Verhält-
nisse zu sorgen. Den erforderlichen Nachweis, dass die Ausgestal-
tung seines Arbeitsverhältnisses und die im Hinblick auf die selb-
ständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehren eine Be-
einflussung durch die Interessen des [Arbeitgebers] verunmöglichen
und auch sonst der korrekten Ausübung des Anwaltsmandats in kei-
ner Weise entgegenstehen, hat er damit nicht erbracht. Es kann nicht
Aufgabe der Anwaltskommission sein, dem Gesuchsteller - selber
Rechtsanwalt - sämtliche relevanten Angaben und erforderlichen
Unterlagen einzeln aufzuzeigen und diese unter namentlicher Nen-
nung einzuverlangen. Er erfüllt demnach die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung des Registereintrags nicht, weshalb der Eintrag im
Anwaltsregister zu löschen ist (Art. 9 BGFA; vgl. BGE 130 II 87
Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2003 vom 13. April 2004,
Erw. 5.2).