IV. Strafrecht
18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO.
1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen
Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privat-
strafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt.
2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung
durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Ein-
leitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedens-
richter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 21. Juni 2004 i.S. S. AG.
Aus den Erwägungen
3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb
(Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung
des Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6
StPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei
allerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksge-
richts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Pri-
vatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen
werden dürfen.
a) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel "Fristen, a) Be-
rechnung ..." vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben
vorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer in-
nert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht
zuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und
eine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle wei-
terzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine
straf- oder strafverfahrensrechtliche Frist mit einer während ihrer
Dauer bei einer Behörde im Sinne der StPO eingereichten Eingabe
jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit der angeschrie-
benen Behörde gewahrt ist. Das gilt insbesondere auch für die Straf-
antragsfrist (Art. 29 StGB) in einem Fall wie dem vorliegenden, in
welchem wegen einer behaupteten, im Privatstrafverfahren (§ 181
Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) zu verfolgenden Straftat der Verletzung des
UWG (Art. 5/9 UWG), anstatt ein solches eingeleitet (§ 184 StPO),
bei einer Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet worden ist.
Eine solche Strafanzeige für ein im Privatstrafverfahren zu verfol-
gendes Delikt (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) kann indessen nicht
in Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO an die zuständige Amts-
stelle weitergeleitet werden.
b) Die Strafverfolgung wegen eines im Privatstrafverfahren ab-
zuwandelnden Delikts (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO), wie es hier
mit der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht wird
(§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO), ist gestützt auf eine Privatstrafklage
(§ 184 StPO), allenfalls nach vorangegangenem Sühneversuch beim
Friedensrichter des Begehungsorts (§ 182 StPO), als Zweipartei-
enverfahren des Privatstrafklägers gegen den Beklagten (vgl.
§§ 184/185 StPO) durch den Gerichtspräsidenten des Begehungsorts
als Instruktionsrichter durchzuführen (§§ 186 ff. StPO) und durch
das Bezirksgericht zu erledigen (§§ 190 ff. StPO). Die bei einer
Strafverfolgungsbehörde des ersten Teils der StPO (§§ 1 bis 23
StPO) und damit auch bei einem Bezirksamt als Untersuchungsrich-
ter (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) eingereichte oder einem solchen zuge-
leitete Strafanzeige (vgl. § 52 Abs. 2 StPO) wegen einer solchen
Straftat ist weder ein Sühne- noch ein Privatstrafklagebegehren im
Sinne des § 182 bzw. 184 StPO und kann daher auch nicht als sol-
ches von Amtes wegen dem zuständigen Friedensrichter (§ 182
StPO) oder Gerichtspräsidenten (§ 184 StPO) des Begehungsorts
überwiesen werden, sondern ist als Strafanzeige, die im ordentlichen
Strafverfahren nicht verfolgt werden kann, ausschliesslich durch
beschwerdefähige Nichteintretensverfügung (§ 119 Abs. 3 und 4
i.V.m. § 213 Abs. 1 StPO) zu erledigen.