2004 Strafrecht 79

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22 Art. 134 StGB, Angriff:
Der Tatbestand kann - in Mittäterschaft - auch ohne äusserlich erkenn-
bare aktive Handlung erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt -
dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als
Verbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht ge-
genüber dem Opfer mitträgt.

2004 Obergericht/Handelsgericht 80

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2004
i.S. Staatsanwaltschaft gegen T.D.E.P.

Sachverhalt

Dem Urteil liegen zwei Vorfälle in der Nacht des 9. Dezember
2001 zu Grunde: Der Angeklagte zog mit mehreren Kollegen von
einem Restaurant los. Unterwegs traf die Gruppe auf drei Mädchen.
Ein Teil der Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, unterhielt sich
in der Folge etwas abseits der übrigen Mitglieder mit diesen. Im
Laufe dieses Gesprächs führten die anderen Gruppenmitglieder eine
verbale Auseinandersetzung mit einem Dritten, in deren Verlauf sie
diesen zusammenschlugen. Nach dem ersten Vorfall verliessen alle
zusammen geschlossen den Tatort. Unterwegs traf die Gruppe auf
eine weitere männliche Person. Auch mit diesem Mann kam es zu
einer verbalen Auseinandersetzung, die erneut damit endete, dass
einzelne Gruppenmitglieder diesen zusammenschlugen, während die
übrigen - darunter auch der Angeklagte - in einem Kreis um das Op-
fer, welches mit dem Rücken zum Geländer und einem Weiher stand,
aufgestellt waren. Dem Angeklagten konnte bei beiden Vorfällen
keine aktive Beteiligung (etwa Zurufen oder ähnliche anfeuernde
Handlungen) nachgewiesen werden.

Aus den Erwägungen

3. a) Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an ei-
nem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod
oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur
Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten
getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines
oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehre-
ren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen
kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer
andern anschliesst. Damit von einem Angriff gesprochen werden
2004 Strafrecht 81

kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist
diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteili-
gung auf jede Art erfolgen. Beteiligung kann auch eine sachlich un-
terstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der
angreifenden Partei sein (z.B. durch Zustecken von Kampfinstru-
menten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren). Deshalb
kann auch Täter sein, wer selber nicht schlägt (vgl. unten lit. b; a.M.
Hans Schultz, ZStrR 108 [1991], S. 411, gemäss dessen Meinung
eine verbale Mitwirkung lediglich zu einer Verurteilung wegen
Teilnahme am Delikt führen kann). Der Tod oder die Körperverlet-
zung eines Angegriffenen oder Dritten ist objektive Strafbarkeitsbe-
dingung (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch
II, Basel/Genf/München 2003, N 5 ff. zu Art. 134; Straten-
werth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern
2003, § 4 N 41 f.).
(...)
b) Wie oben ausgeführt, kann gemäss einem Teil der Lehre auch
Täter sein, wer selber nicht schlägt. Als Beispiele dafür, wie auf
diese Weise die tatbestandsmässigen Voraussetzungen erfüllt werden
können, werden äusserlich erkennbare aktive Handlungen angeführt.
Die Vorinstanz geht einen Schritt weiter und bejaht die Beteiligung
am Angriff ohne solche zusätzlichen Handlungsweisen mit der Be-
gründung, die Mitglieder einer Gruppe fühlten sich durch die Präsenz
weiterer Personen stärker und seien eher bereit, rücksichtslos Gewalt
anzuwenden. Sie würden sich gegenseitig in ihrem Tun bestärken
und gäben sich Rückendeckung, was ihre Gefährlichkeit erhöhe.
Derjenige, welcher nicht selber Gewalt anwende, trage allein schon
durch seine Präsenz dazu bei, eine Drohkulisse zu schaffen (Urteil
S. 4 f.).
Mit der Vorinstanz ist die Möglichkeit der Erfüllung der tatbe-
standsmässigen Voraussetzungen durch Beteiligung auch ohne äus-
serlich erkennbare eigene Handlungen zu bejahen. Dies ist - generell
ausgedrückt - dann der Fall, wenn der Mittäter sich in räumlicher
Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus
die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt.
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c) aa) Beim ersten Vorfall mangelt es bereits an der Erfüllung
der objektiven Tatbestandsmerkmale. Es ist nicht nachgewiesen, dass
der Angeklagte, der weder selbst Gewalt anwandte noch sich verbal
oder durch andere Handlungsweisen am Geschehen beteiligte, die
feindselige Absicht der aktiven Mitglieder der Gruppe mittrug bzw.
unterstützte. Über eine Gruppendynamik ist nichts bekannt. Ebenso
wenig ist nachgewiesen, dass die Gruppe in dieser Zusammenset-
zung oft unterwegs ist. Zudem stand der Angeklagte im Zeitpunkt
der Tatausführung etwas abseits und unterhielt sich mit Drittperso-
nen.
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, er habe sich in objek-
tiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten, fehlte es an der Erfüllung
der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Auch wenn ihm die aggres-
sive Stimmung bewusst war und er X. sagen gehört hatte, er habe
schon lange keine Schlägerei mehr gehabt, kann ihm nicht nachge-
wiesen werden, dass sein Wille auf eine Beteiligung an einem An-
griff gerichtet gewesen wäre oder er einen solchen in Kauf genom-
men hätte, denn er stiess erst leicht später, nachdem er seine Jacke
aus dem Auto geholt hatte, zur Gruppe, stand am Tatort etwas abseits
und unterhielt sich dort mit an der Sache unbeteiligten Mädchen.
(...)
Der Angeklagte ist somit gestützt auf die obigen Erwägungen
betreffend den ersten Vorfall von Schuld und Strafe freizusprechen.
bb) Anders verhält es sich jedoch beim zweiten Vorfall. Nach
der ersten Schlägerei hat sich der Angeklagte nicht von der Gruppe
entfernt, sondern ist mit den anderen zusammen weggerannt. Als sich
am Weiher erneut eine Schlägerei abzeichnete, ist der Angeklagte
nicht weggegangen, sondern mit den anderen um das Opfer herum
stehen geblieben. Damit hat er den Schlägern signalisiert, dass er ihre
Handlungen billigte. Gleichzeitig hat er damit in äusserlich er-
kennbarer Weise kundgetan, dass er deren feindselige Absicht mit-
trug. Darüber hinaus wirkten die nicht schlagenden Mitglieder in
äusserlich erkennbarer Weise unterstützend, indem sie einen Halb-
kreis um das Opfer bildeten. Dadurch konnten die Schläger ungehin-
dert vorgehen und das Opfer konnte nicht fliehen. Die ganze Gruppe
funktionierte als Einheit: die einen schlugen, andere standen im
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Halbkreis um das Opfer und jemand warnte vor Passanten. In der
Folge sind alle zusammen weggerannt. Dass sich einige Gruppen-
mitglieder kurz vor dem Ende des Angriffs abgewendet haben und
die letzten Schläge von Y. nicht mehr genau sehen konnten (vgl.
Aussagen des Angeklagten in act. 217 und von Z. in act. 238), ändert
nichts an ihrer Beteiligung bis zu diesem Zeitpunkt.
Insgesamt ist beim zweiten Vorfall von einem bewussten Zu-
sammenwirken aller Gruppenmitglieder auszugehen. Es ist somit
erstellt, dass der Angeklagte beim zweiten Vorfall den objektiven
Tatbestand verwirklicht hat.
Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte der Angeklagte
selber aus, es habe von Anfang an eine aggressive Stimmung ge-
herrscht. Zudem wusste er, wozu die Schläger in der Gruppe fähig
waren, hatten sie doch erst wenige Minuten vorher das erste Opfer
zusammengeschlagen. Er hat billigend in Kauf genommen, dass der
zweite Angriff erfolgte, und er wollte auch daran teilnehmen.