2004 Strafprozessrecht 85

V. Strafprozessrecht



23 § 141 Abs. 1 StPO. Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens
(§ 136 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimation.
1. Der Beschuldigte ist zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung
schlechthin, auch im Falle einer gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlas-
senen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, weil dadurch weder die
Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt
noch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c).
2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfü-
gung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Be-
gründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der
Rechtsprechung).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 7. Mai 2004 i.S. P.M.

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer P.M. fuhr am 28. April 2002 um 14.30
Uhr mit dem PW Mitsubishi Spacestar 1.8 der K. Auto Garage AG,
nicht angegurtet, von W. her im Gemeindegebiet N. auf der in einer
leichten Linkskurve mit einem Gefälle von 5,4 % links an einem
Waldrand vorbeiführenden und rechts an Wiesland angrenzenden
Ortsverbindungsstrasse Richtung N. Er kam ausgangs der Links-
kurve rechts mit den beiden rechten Rädern des Fahrzeugs von der
Fahrbahn ab auf die Grasnarbe der Wiese und verlor dabei die Herr-
schaft über sein Fahrzeug, worauf dieses nach links über die Fahr-
bahn schleuderte, mit einem am Waldrand auf dem Boden liegenden
Baumstamm kollidierte, sich mehrmals überschlug und an einem im
Wald stehenden Baum aufprallte. Der Beschwerdeführer schlug da-
bei mit seinem Kopf heftig auf die Windschutzscheibe auf, wurde
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aus dem Fahrzeug geschleudert und blieb mit einem schweren Schä-
delhirn-, Halswirbelsäulen- und Thoraxtrauma, Halswirbelverletzun-
gen und ausgeprägten Schnittwunden schwer verletzt am Waldrand
liegen, während das Fahrzeug mit rechts geborstener Windschutz-
scheibe nach verursachtem Baumschaden im Betrag von Fr. 515.--
zum Nachteil der Gemeinde N. nach rechts weiter über die Strasse
schleuderte und in der Wiese in Seitenlage mit einem Totalschaden
im Betrag von Fr. 25'000.-- zum Nachteil der K. Auto Garage AG
zum Stillstand kam.
2. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Straf-
verfahren wegen Verdachts auf Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRV i.V.m.
Art. 90 Ziff. 2 SVG), Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 31
i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG), Nichttragens der Sicherheitsgurte als
Fahrzeugführer (Art. 3a Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV) und Führens
eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2
SVG/Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG) eröffnet und eine
chemisch-toxikologische Blut- und Urinuntersuchung durch das
Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern angeordnet.
Dieses stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 10. September
2002 Morphin und Codein im Verhältnis 4:1 im Urin sowie ca.
7 ng/ml Morphin, 160 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Stoffwech-
selprodukt) und ca. 3 ng/ml Kokain im Blut des Beschwerdeführers
fest mit der Schlussfolgerung, dieser sei "unter dem ausklingenden
Einfluss von Opiaten und Kokain ... aus forensisch-toxikologischer
Sicht nicht fahrfähig" gewesen.
Der Beschwerdeführer bestritt die Tatvorwürfe des Führens ei-
nes Motorfahrzeugs mit übersetzter Geschwindigkeit und in fahrun-
fähigem Zustand mit der Behauptung, am Unfalltag keine Drogen
und letztmals eine Woche vor dem Unfall Heroin konsumiert zu ha-
ben. Daraufhin wurde auf Antrag seiner Verteidigerin ein Fahrfä-
higkeitsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Univer-
sität Zürich eingeholt. Dieses Gutachten vom 27. Oktober 2003 kam
mit der Feststellung, dass die Urin- und Blutanalyse des IRM Bern
nach den Regeln der Kunst vorgenommen worden und darauf abzu-
stellen sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, letztmals am
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21. April 2002 Kokain konsumiert zu haben, "im krassen Wider-
spruch zu den Analysenergebnissen" stehe und danach ein "Kokain-
Konsum" bzw. "eine Heroin- oder Morphin-Applikation ... mit Si-
cherheit nach dem 21.04.2002 erfolgt" sei, zum Ergebnis, dass die
Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls "nicht
oder höchstens leicht vermindert" gewesen sei.
3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ordnete die Staatsan-
waltschaft an:
"1.Das Strafverfahren gegen P.M. wird unter Hinweis auf die
Begründung des Bezirksamts B. eingestellt.
2...."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss
Art. 66bis Abs. 1 StGB rechtfertige sich die Einstellung des Verfah-
rens wegen Fehlens eines Strafbedürfnisses angesichts der erlittenen
schweren Verletzungen des Beschwerdeführers.
4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgemäss Be-
schwerde und verlangte die Verfahrenseinstellung bezüglich der be-
strittenen Tatvorwürfe wegen Fehlens zureichender Gründe für eine
Anklageerhebung "gemäss § 136 Abs. 1 erster Satzteil StPO" mit der
Begründung, die gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassene ange-
fochtene Einstellungsverfügung komme insoweit einem Schuld-
spruch gleich und verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung
(Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV).
5. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, trat mit
Entscheid vom 7. Mai 2004 insoweit auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen

1. a) Die Staatsanwaltschaft hat in Vertretung des staatlichen
Strafanspruchs gemäss dem in § 24 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten
Grundsatz des Anklagezwangs in jedem Fall einer möglichen ver-
folgbaren strafbaren Handlung und damit auch im Zweifelsfall einer
unklaren Rechts- oder unsicheren Beweislage Anklage zu erheben
und den Straffall dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten, das
gemäss klarem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 2 StPO allein zur
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Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Rahmen der ge-
mäss § 28 Abs. 1 StPO ausschliesslich ihm zustehenden freien Be-
weiswürdigung befugt ist (AGVE 1978 Nr. 19 S. 70 a.E.).
b) Die Staatsanwaltschaft hat indessen gemäss § 136 Abs. 1
StPO das Verfahren nach Durchführung der Ermittlung oder Untersu-
chung einzustellen, wenn zureichende Gründe für eine Anklageer-
hebung fehlen oder wenn hievon wegen der Geringfügigkeit des
Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2) oder wegen gering-
fügiger Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmass (§ 119
Abs. 3bis) oder gemäss Art. 66bis StGB abzusehen ist. Zureichende
Gründe für die Anklageerhebung fehlen dort, wo zum vornherein
feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt oder dessen Erfüllung
dem Beschuldigten nicht schlüssig nachzuweisen und daher dessen
Verurteilung auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich, mithin
eine Anklageerhebung sinnlos ist (AGVE 1978 Nr. 19 S. 70). Damit
ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn die Anklageerhebung
mangels Erfüllung eines gesetzlichen Straftatbestands oder Nach-
weisbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat sinnlos
oder wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen
(§ 24 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder geringfügiger Auswirkung auf das zu
erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 2bis StPO) nicht gerechtfertigt oder
davon wegen schwerer Tatbetroffenheit des Beschuldigten, derent-
wegen dessen Bestrafung unangemessen wäre, gemäss gesetzlicher
Vorschrift (Art. 66bis StGB) abzusehen ist.
c) Die Einstellungsverfügung (§ 136 StPO) ist eine von der
Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (§§ 1 Abs. 2 und 3
Abs. 1 StPO) in Vertretung des staatlichen Strafanspruchs (§ 3 Abs. 1
StPO) gemäss dem für diesen ausschliesslich massgebenden Straf-
und Strafverfahrensrecht in dessen Anwendung (§ 136 Abs. 1 StPO)
zu erlassende Verfügung, mit der auf die Fortsetzung der Strafverfol-
gung durch Anklageerhebung gegen den Beschuldigten verzichtet
und damit dessen Verurteilung durch den Strafrichter verunmöglicht
wird, bis zu der er gemäss der in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32
Abs. 1 BV normierten Unschuldsvermutung als unschuldig gilt. Eine
Einstellungsverfügung kann daher mit der darin angeordneten Ver-
fahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) diese Unschuldsvermutung
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unmöglich verletzen und nur wegen fehlerhafter Anwendung des für
die angeordnete Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) und ihre
Kostenfolge (§ 139 StPO) ausschliesslich massgebenden Straf- und
Strafverfahrensrechts zu dessen Durchsetzung mit dem dagegen of-
fen stehenden Rechtsmittel der Beschwerde (§ 141 Abs. 1 bzw. § 213
Abs. 1 StPO) gerügt werden.
2. Gemäss § 138 StPO ist die Einstellungsverfügung kurz zu
begründen (Abs. 1) und "dem Beschuldigten, dem Anzeiger, dem
Geschädigten oder Verletzten sowie jedermann, der nach den Akten
durch die Tat betroffen wurde", zuzustellen (Abs. 2). Dabei können
gemäss § 141 StPO "gegen die Einstellung des Verfahrens der private
Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch
die Tat betroffen wurde, Beschwerde führen" (Abs. 1) und "im Falle
der Gutheissung der Beschwerde beauftragt das Obergericht die
Staatsanwaltschaft mit der Fortführung der Untersuchung oder mit
der Anklageerhebung" (Abs. 2).
a) Gemäss klarem Gesetzeswortlaut des § 141 StPO ist zur Be-
schwerdeführung "gegen die Einstellung des Verfahrens", d.h. gegen
die in der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung
(§ 136 Abs. 1 StPO), ausdrücklich nur "der private Anzeiger, der
Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch die Tat be-
troffen wurde", und nicht auch der Beschuldigte befugt (Abs. 1), weil
dieser durch die angeordnete Einstellung des Verfahrens nicht be-
schwert und gemäss gleichfalls klarem Gesetzeswortlaut "im Falle
der Gutheissung der Beschwerde ... die Staatsanwaltschaft mit der
Fortführung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung" zu
beauftragen (Abs. 2), die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstel-
lung mithin nur zur Bewirkung einer ordnungsgemässen Untersu-
chung und nötigenfalls Anklageerhebung zur Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs gegen den Beschuldigten vorgesehen und
zulässig ist. Zur Beschwerde "gegen die Einstellung des Verfahrens"
legitimiert sind daher nur Personen, die einen zur Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs bestimmten oder mit diesem aus uner-
laubter Handlung (Art. 41/49 OR) entstehenden oder durch diesen
unmittelbar geschützten Rechtsanspruch haben oder vertreten müs-
sen, so der "private Anzeiger" aufgrund seines Anzeigerechts (§ 119
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Abs. 1 StPO) zur Durchsetzung einer ordnungsgemässen Untersu-
chung mit der Rüge mangelhafter Behandlung seiner Anzeige
(AGVE 1986 Nr. 23 S. 90 ff.), der "Geschädigte oder Verletzte", d.h.
eine Person als Zivilpartei (§ 56 Ziff. 3 StPO), die unmittelbar aus
dem Gegenstand des Strafverfahrens und Abklärung des staatlichen
Strafanspruchs bildenden Tatgeschehen einen Rechtsanspruch aus
unerlaubter Handlung (Art. 41/49 OR) ableiten kann (AGVE 1976
Nr. 37 S. 116), sowie "jedermann, der durch die Tat betroffen
wurde", d.h. natürliche oder juristische Personen, denen aufgrund
einer materiell-rechtlichen Gesetzgebung Parteistellung oder sonst-
wie das Recht zur Durchsetzung eines durch die Tat und damit den
Strafanspruch unmittelbar betroffenen Rechtsanspruchs zukommt,
wie etwa dem Staat bzw. dem für diesen handlungsberechtigten Or-
gan im Bereich der Jagd-, Umwelt-, Wald-, Gewässerschutz- oder
Schuldbetreibungsgesetzgebung im Fall unmittelbarer Tatbetroffen-
heit durch Verletzung dazugehörender Gesetzesvorschriften (AGVE
1965 Nr. 42 S. 123 ff., 1981, Nr. 26 und 27 S. 90 ff. bzw. 92 ff., 1991
Nr. 32 S. 100 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter nicht
zur Beschwerde gegen die in der angefochtenen Einstellungsverfü-
gung angeordnete Einstellung des Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 1)
befugt, weshalb auf seine Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
b) Wäre die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde ge-
gen die Einstellung des Verfahrens nicht schon gemäss klarem Wort-
laut des § 141 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, so wäre sie aus einem
andern Grund als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erle-
digen.
aa) Das in § 141 StPO vorgesehene Rechtsmittel der Beschwer-
de "gegen die Einstellung des Verfahrens" (§ 136 Abs. 1 StPO) ist
gemäss gesetzlicher Rechtsmittelregelung zur Durchsetzung von
Rechtsansprüchen bestimmt (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 StPO)
und setzt damit eine Beschwer voraus (Brühlmeier, Kommentar zur
StPO, 2. A. 1980, N 3 der Vorbem. zu den Rechtsmitteln S. 352 f. mit
Hinweisen), die in einem unmittelbaren Eingriff in die Rechts-
stellung zum Nachteil des Betroffenen besteht und sich nur aus dem
allein rechtsverbindlich, zwangsvollstreckbar und rechtskräftig wer-
denden Entscheidungsdispositiv und nicht auch aus dessen Begrün-
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dung ergeben kann. Daher ist eine Beschwerde gegen das Dispositiv
eines Entscheids, durch das der Beschwerdeführer nicht beschwert
ist, ebenso wie eine Beschwerde, mit der bloss die Entscheidungsbe-
gründung beanstandet und deren Änderung beantragt wird, unzuläs-
sig (dazu AGVE 1970 Nr. 55 S. 127 ff. und gefestigte Rechtspre-
chung der Beschwerdekammer in Strafsachen, bestätigt durch Ent-
scheid ST.1999.00673 vom 20. August 1999 i.S. F.S.; so auch im
Zivilverfahren für zivilprozessuale Rechtsmittel, statt vieler: Gulde-
ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 494) und als
unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen.
bb) Der Beschwerdeführer ist durch die in Dispositiv-Ziffer 1
der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrens-
einstellung nicht beschwert und kann durch deren nicht in Rechts-
kraft erwachsende Begründung nicht beschwert sein. Seine Be-
schwerde gegen die in Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung
angeordnete Verfahrenseinstellung bzw. deren Begründung ist daher
auch mangels Beschwer unzulässig, und es wäre darauf auch aus die-
sem Grund nicht einzutreten.
c) Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die in der an-
gefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung des Art. 66bis
StGB angeordnete Verfahrenseinstellung verstosse gegen die in der
EMRK und BV normierte Unschuldsvermutung (Ziff. 3a S. 3/4), ist
ebenso wie die dort unter Hinweis auf den Basler Kommentar zum
StGB I (Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Ba-
sel/Genf/München 2003, N 80 zu Art. 66bis StGB) vertretene Auffas-
sung, der Beschuldigte könne durch die Begründung einer in An-
wendung des Art. 66bis StGB erlassenen Einstellungsverfügung be-
schwert sein (Ziff. 3a S. 5), unzutreffend.
aa) Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nor-
mierte Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person "die einer
Straftat angeklagt ist, ... bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld"
(Art. 6 Abs. 2 EMRK) bzw. "bis zur rechtskräftigen Verurteilung"
(Art. 32 Abs. 1 BV) "als unschuldig" gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK;
Art. 32 Abs. 1 BV). Danach gilt der Beschuldigte in einem Strafver-
fahren bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch den
Strafrichter als unschuldig. In der Einstellungsverfügung der Staats-
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anwaltschaft wird mit der Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO)
der Verzicht auf eine Anklageerhebung angeordnet, die Vorausset-
zung für eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wäre,
mit der die gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV bis
dahin bestehende Unschuldsvermutung erst und nur umgestossen
wird bzw. werden kann. Mit der in einer Einstellungsverfügung an-
geordneten Verfahrenseinstellung kann daher, auch wenn diese in
Anwendung des Art. 66bis StGB verfügt oder mit dieser Strafrechts-
vorschrift begründet wird, die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32
Abs. 1 BV normierte Unschuldsvermutung nicht verletzt werden.
Diese bleibt mit einer in Anwendung des Art. 66bis StGB mit schwe-
rer Tatbetroffenheit und dadurch bedingter Unangemessenheit einer
Strafe begründeten ebenso wie mit einer wegen Unmöglichkeit eines
schlüssigen Tatbeweises oder Geringfügigkeit des Verschuldens und
der Tatfolgen bzw. der Auswirkung auf das zu erwartende Strafmass
verfügten Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis
StGB bzw. § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3bis StPO) unberührt,
weil damit in jedem Fall nur der Verzicht auf die Anklageerhebung
mit dabei offen bleibender Schuldfrage angeordnet wird, deren Klä-
rung und Entscheidung ausschliesslich dem Strafrichter im Falle
einer Anklageerhebung (§§ 143 bis 145 StPO) vorbehalten ist (§ 28
i.V.m. § 167 StPO).
bb) Die Auffassung, der Beschwerdeführer könne durch eine
gestützt auf Art. 66bis StGB angeordnete Verfahrenseinstellung be-
schwert sein, wird mit der Behauptung begründet, eine solche Be-
schwer könne sich dann, wenn der Beschwerdeführer seines Erach-
tens für den Vorfall strafrechtlich nicht verantwortlich sei, oder des-
halb ergeben, weil ihm "mit dem Verzicht auf die weitere Abklärung
der Schuldfrage ... die Möglichkeit genommen" werde, "seine Un-
schuld im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens feststellen zu las-
sen" (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB). Beide Auffas-
sungen sind unzutreffend. Mit einer gestützt auf Art. 66bis StGB an-
geordneten Verfahrenseinstellung wird nicht über die strafrechtliche
Verantwortlichkeit für den Vorfall zu Lasten des Beschuldigten ent-
schieden, weshalb dieser dadurch auch nicht beschwert sein kann.
Sodann kann der Beschuldigte durch eine solche Einstellungsverfü-
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gung nicht wegen der damit offen bleibenden Feststellung seiner
Unschuld beschwert sein, da er mit der Verfahrenseinstellung als un-
schuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) und es
einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Strafverfahrens zur Fest-
stellung der Unschuld, der zu Lasten des Beschuldigten mit einer
angeordneten Verfahrenseinstellung verletzt werden könnte, nicht
gibt.
cc) Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss
Art. 66bis StGB angeordneten - wie übrigens auch einer gemäss § 24
Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 3bis StPO verfügten - Verfahrensein-
stellung für die haftpflicht- oder versicherungsrechtliche Regelung
des Vorfalls (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB) ist unbe-
helflich. Wie sich ein solcher Einstellungsentscheid auf die spätere
versicherungs- und haftpflichtrechtliche Schadensregelung auswirkt,
ist für seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde gemäss § 141 Abs. 1
StPO ohne Rücksicht auf die Entscheidungsbegründung belanglos,
da diese mit dem darin angewandten Straf- und Strafverfahrensrecht
nicht rechtskräftig wird und einer weiteren Abklärung oder anderen
Würdigung des Sachverhalts unter haftpflichtrechtlichen Gesichts-
punkten für die Schadensregelung nach dem dafür massgebenden
Haftpflicht- und Versicherungsrecht nicht entgegensteht. Der Be-
schuldigte kann durch die in einer Einstellungsverfügung angeord-
nete, sich straf- und strafverfahrensrechtlich stets zu seinen Gunsten
auswirkende Verfahrenseinstellung, ohne dass etwas auf deren Be-
gründung bzw. die dafür angewandte Gesetzesvorschrift (§ 136
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119
Abs. 3bis StPO) ankommen könnte, daher nicht beschwert und auch
nicht zur Anfechtung einer angeordneten Verfahrenseinstellung mit
dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der strafprozessualen Be-
schwerde (§ 141 Abs. 1 StPO) befugt sein, zu welchem der Be-
schwerdeführer als Beschuldigter schon nach dem klaren Gesetzes-
wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO nicht legitimiert ist.