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24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.
Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche
Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 1. Dezember 2004 i.S.M. P.
Aus den Erwägungen
2. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen
der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit
einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid
einzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein
besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung
nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO).
a) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine
schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anord-
nende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem
Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzutei-
len", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder
nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung
durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich
vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur
Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen
Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht
gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erho-
ben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach sei-
ner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch
Beschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb
nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit
dem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechts-
behelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig
wie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit
Beschwerde anfechtbar sein.
b) Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Be-
schuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung
ist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung
bzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne
des § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des-
halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen
den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die des-
sen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen
Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann.