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25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über
Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit
der Beschwerde dagegen.
Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar
2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf
Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbe-
sondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende ge-
setzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist.
Aus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom
13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau
Aus den Erwägungen
2. Nach altem Recht konnten die Parteien die nach der Aktener-
öffnung durch den Untersuchungsrichter ergangenen Verfügungen
über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung mit Beschwerde an-
fechten. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit
1. Januar 2003) entscheidet indessen der Untersuchungsrichter end-
gültig über solche Ergänzungsanträge (§ 134 StPO). Die Beschwerde
ist demnach in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Ein solcher Ausschluss kann jedoch nur für den Regelfall und nicht
ausnahmslos gelten. Bei Rechtsverweigerung, insbesondere, wenn
der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen ver-
stösst oder willkürlich ist, kann das Beschwerderecht nicht ausge-
schlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ver-
sucht wird, die Strafuntersuchung nur noch rudimentär zu führen und
wichtige Untersuchungshandlungen ins Gerichtsverfahren zu verla-
gern. Solches verletzt den Anspruch des Beschuldigten auf Beurtei-
lung der Strafsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Ge-
richt (Art. 30 Abs. 1 BV, a. Art. 58 Abs. 1 BV, 6 Ziff. 1 EMRK; vgl.
AGVE 1993 Nr. 49 139 ff. mit der Verweisung auf BGE 115 Ia 222
f.). Auch in der Botschaft des Regierungsrates vom 21. März 2001
zur Teilrevision der KV und der StPO wird ausgeführt (S. 27,
Ziff. 2.15), da die Parteien ihren Antrag jederzeit vor dem urteilen-
den Gericht wiederholen könnten, sei ihre Rechtsposition kaum be-
rührt, auch wenn nicht übersehen werden dürfe, "dass faktisch in
gewissen Fällen der Entscheid des Gerichts durch das Ergebnis der
Untersuchung vorgespurt" werde. Die dann weiter implizit geäus-
serte Auffassung (Botschaft, a.a.O.), bei Gutheissung der Beweisan-
träge durch das Gericht bestehe die Möglichkeit, die Akten an die
Untersuchungsbehörden zurückzuweisen, ist nicht richtig, denn nach
erfolgter Anklageerhebung ist allein das Gericht für die weiteren
Beweismassnahmen zuständig, und eine Rückweisung ist nicht mehr
möglich (mit Ausnahme von § 162 Abs. 3 StPO, wonach eine Ergän-
zung der Untersuchung angeordnet werden kann, wenn dringender
Verdacht auf das Vorliegen einer weiteren, in der Anklage nicht ge-
nannten Straftat besteht; selbstverständlich kann die Beschwerde-
kammer des Obergerichts auch gemäss § 141 Abs. 2 StPO auf Be-
schwerde hin eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
aufheben und die Fortführung der Untersuchung anordnen).
3. Eine solche Rechtsverweigerung liegt hier nicht vor. Die
Untersuchung ist eingehend geführt worden, und die Akten bieten
eine genügende Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren einge-
stellt oder Anklage erhoben werden soll. Im Falle einer gerichtlichen
Beurteilung kann es dem Gericht überlassen bleiben, ob es weitere
beantragte Beweismassnahmen zulassen will oder nicht. Auf die
Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.