II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung
Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Ver-
pflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für
Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinder-
zulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat
nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzu-
legen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine
Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete sei-
nerseits bezugsberechtigt ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 20. Dezember
2004, i.S. I.E. ca. D.E.
Aus den Erwägungen
2. a) (...)
b) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem
Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu
zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestim-
mung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzu-
lagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein
(BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzli-
che, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfäl-
lig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige
ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält,
Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64). Dabei obliegt der Nach-
weis für Bestand und Höhe der Zulagenberechtigung dem Gläubiger
(Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 42 zu
Art. 80 SchKG; a.M. RBOG 1998, S. 8; Hegnauer, Berner Kom-
mentar, Bern 1997, N 98 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsberech-
tigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kin-
derzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich
ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen
erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seiner-
seits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
S. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni
2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts
vom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin da-
gegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch
nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen oder angebliche Beweis-
schwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person oder Amts-
stelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienaus-
gleichskasse im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich ohne weite-
res eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners
erhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechen-
der Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an
sich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die
Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch
§ 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom
8. Juni 1958).