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6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.
In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven
Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht
erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusam-
men mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung
der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von
Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur
Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 er-
füllt worden sind, eingereicht wird.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 22. Oktober
2004 in Sachen Kt. AG, Einwohnergemeinde E. und Kirchgemeinden E. gegen
P. R.
Aus den Erwägungen
2. a) Die Kläger betreiben den Beklagten für die ordentlichen
Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2002. Als
Rechtsöffnungstitel legten sie die Abschrift der definitiven Rechnung
vom 16. Januar 2004 und die Bestätigung der Steuerkommission ein,
dass bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das
Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, das heisst,
dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äus-
sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder
von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleisten-
den Rechtsmittel Gebrauch zu machen, dass der Betriebene auf das
gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist auf-
merksam gemacht worden ist, dass die gegen die Steuerveranlagung
zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden bzw. er-
schöpft worden sind und dass die Steuerveranlagung somit rechts-
kräftig ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Obergerichts
grundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, das heisst
die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung ist entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht in jedem Fall notwendig (nicht publi-
zierter Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. März
2004; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 120 f. und N 135
zu Art. 80 mit Hinweisen; a.M. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich
2000, S. 303 und 307).