2004 Zivilprozessrecht 49

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

7 Zivilprozess, Stufenklage; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung
1. Die Prüfung, ob ein Gewinnherausgabeanspruch tatsächlich besteht,
kann erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgenommen
werden.
2. Die auskunftspflichtige Partei kann die Auskunftserteilung über ihren
Verletzergewinn nicht unter Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis ver-
weigern.

Auszug aus dem Teilurteil des Handelsgerichts vom 10. Juni 2004 in Sa-
chen S. AS und S. AG gegen T. AS und A.

Aus den Erwägungen

1.
1.1 Die Unterlassungs- und Bestandesansprüche gemäss Klage-
/Replikbegehren Ziffern 1 und 2 und Widerklage sind mit Teilurteil
vom 21. August 2003 rechtskräftig beurteilt worden. Zu entscheiden
ist noch über die mit den Klagebegehren Ziffern 3 und 4 geltend
gemachten Ansprüche.
1.2 Beim Klagebegehren Ziffer 3 handelt es sich um eine sog.
Stufenklage. Sie beinhaltet die Auskünfte oder die Rechnungslegung
über den auf Grund der Verletzung der Rechte der Klägerinnen an
der Marke "X" von den Beklagten erzielten Umsatz und Gewinn.
Dabei handelt es sich um den Hilfsanspruch für die Bezifferung der
mit Klagebegehren Ziffer 4 geltend gemachten reparatorischen
Hauptansprüche auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe. Der
Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung ist darauf ausge-
richtet, die in der Rechtssphäre der Beklagten eingetretenen wirt-
schaftlichen Faktoren, die für den Bestand und Umfang der reparato-
rischen Ansprüche der Klägerinnen massgebend sind, offen zu legen
2004 Obergericht/Handelsgericht 50

und so den Klägerinnen zu ermöglichen, ihre reparatorischen An-
sprüche überhaupt beziffern zu können. Ist der mit einer Stufenklage
geltend gemachte Hilfsanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft
streitig, ist hierüber ein Teilurteil zu erlassen, das mit eidgenössischer
Berufung angefochten werden kann (BGE 123 III 143 f. Erw. 2c; O.
Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des
Zivilprozessrechts, recht 1992, 63).
2.
2.1 Die Beklagten bestreiten ihre Auskunfts- und Rechnungsle-
gungspflicht. Sie sind der Auffassung, vorgängig der Auskunftser-
teilung oder Rechnungslegung sei vorfrageweise zu entscheiden, ob
den Klägerinnen überhaupt ein Gewinnherausgabeanspruch gestützt
auf Art. 423 Abs. 1 OR zustehe oder nicht. Dieser Auffassung kann
aus mehreren Gründen nicht beigepflichtet werden.
2.2 Der Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung
stellt eine Nebenpflicht zur Hauptpflicht auf Leistung von Schaden-
ersatz oder Gewinnherausgabe dar (L. David, Der Rechtsschutz im
Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2. A., Basel e.a. 1998, 104). Er setzt
den Bestand einer Hauptleistung sachlogisch voraus und dient deren
prozessualer Durchsetzung. Da indessen der Hilfsanspruch auf Aus-
kunft oder Rechnungslegung dem (Haupt-)Leistungsberechtigten die
Bezifferung seines Leistungsanspruches überhaupt erst ermöglichen
soll, ist es verfahrensrechtlich ausgeschlossen, dass vorerst (oder
vorfrageweise) über den Bestand des Hauptleistungsanspruches ent-
schieden wird, um dann in einem zweiten Verfahrensschritt über den
Hilfsanspruch und erst danach - in einem dritten Verfahrensschritt -
über den Umfang der geschuldeten Hauptleistung zu entscheiden.
Das wäre eine unnötige Verfahrensaufsplitterung, die weder mit dem
prozessualen Beschleunigungsgebot (§ 72 Abs. 1 ZPO), noch mit
dem Justizgewährleistungsanspruch (§ 29 Abs. 1 BV), noch mit der
dienenden Funktion des Zivilprozessrechts (BGE 116 II 218 Erw. 3)
zu vereinbaren wäre; alle drei genannten Verfahrensgrundsätze ver-
bieten derartige unnötige Hindernisse oder Erschwerungen der
Durchsetzung des materiellen Rechts. Umgekehrt versteht es sich
von selbst, dass dort, wo die Voraussetzungen des geltend gemachten
(Haupt-)Leistungsanspruches nicht erfüllt sind, auch nicht vorgängig
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ein selbständiger Entscheid über den Hilfsanspruch auf Rechnungs-
legung oder Auskunft zu treffen und dieser abzuweisen ist.
2.3 Schadenersatz und Gewinnherausgabe stehen dem Geschä-
digten als selbständige, aber sich gegenseitig ausschliessende An-
sprüche zu (BGE 97 II 178 Erw. 3a in fine). Daraus folgt, dass der
Geschädigte die beiden Ansprüche alternativ einklagen darf und sich
erst nach durchgeführtem Beweisverfahren entscheiden muss, wel-
chen der beiden Hauptleistungsansprüche er als günstiger erachtet
und zugesprochen erhalten will (David, a.a.O., 121). Mit der Aus-
übung seines Wahlrechts erklärt er mittelbar auch sein dahingefalle-
nes Rechtsschutzinteresse an dem nicht mehr weiterverfolgten
Hauptleistungsanspruch. Führt aber die mit einer alternativen Haupt-
klage auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe verbundene Stu-
fenklage zwingend zur Gegenstandslosigkeit einer der beiden Haupt-
klagen, schliesst dies ebenfalls aus, dass vor Beurteilung der beiden
alternativen Hauptklagen oder vorfrageweise im Rahmen der Beur-
teilung der Stufenklage über den Bestand eines oder beider Hauptlei-
stungsansprüche definitiv entschieden werden muss.
2.4 Schliesslich kann auch der Umstand, dass die im vorliegen-
den Fall von den Beklagten zu erteilenden Auskünfte und die von
ihnen geschuldete Rechnungslegung Geschäftsgeheimnischarakter
haben, das verlangte prozessuale Vorgehen nicht rechtfertigen. Im
Verhältnis zu den Klägerinnen als Schutzrechtsinhaberinnen bilden
die offen zu legenden Geschäftszahlen gerade keine Geschäftsge-
heimnisse, weil das, was die Beklagten als Schutzrechtsverletzerin-
nen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten an Vorteilen erlangt haben,
kein Geschäftsgeheimnis darstellen kann (P. Mes, si tacuisses - Zur
Darlegungs- und Beweislast im Prozess des gewerblichen Rechts-
schutzes, GRUR 2000, 940).
3.
3.1. [...] Die Beklagten sind daher in dem mit Verfügung des In-
struktionsrichters vom 9./10. März 2004 festgelegten Sinne und Um-
fang zur Auskunft oder Rechnungslegung zu verpflichten.