8 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten
Die Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft lässt sich nicht daraus
ableiten, dass ihr einziger Verwaltungsrat früher auch alleiniger Verwal-
tungsrat und Hauptaktionär einer konkursiten Gesellschaft gewesen ist.
Auszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom
5. März 2004 in Sachen Z. AG gegen MC. AG
Aus den Erwägungen
4. Die Gesuchstellerin will die Zahlungsunfähigkeit der Ge-
suchsgegnerin aus der Tatsache ableiten, dass die konkursite MT. AG
vom gleichen Alleinverwaltungsrat geführt worden ist wie die Ge-
suchsgegnerin selbst und es sich bei diesem überdies wiederum um
den Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin handle. Letzteres wird von
der Gesuchsgegnerin allerdings bestritten.
a) Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Die Zahlungsunfähigkeit muss damit grund-
sätzlich in ihrer Person begründet sein. Dagegen reicht nach der
Rechtsprechung die Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters nicht
aus, um die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu begründen
(KassGer ZH, SJZ 1995, 96 ff.; für die Kollektivgesellschaft HGer
AG, AGVE 2002, 60 ff.). Umso weniger lässt sich die Zahlungsunfä-
higkeit der Gesuchsgegnerin aus dem Umstand ableiten, dass ihr
einziger Verwaltungsrat auch alleiniger Verwaltungsrat und Haupt-
aktionär einer Aktiengesellschaft war, die in Konkurs gefallen ist (so
auch BGE 111 II 206 Erw. 3). Die gegenteilige Ansicht hätte zur
Folge, dass es dem Verwaltungsrat einer konkursiten Aktiengesell-
schaft nicht mehr möglich wäre, als Exekutivorgan einer neuen Ak-
tiengesellschaft tätig zu sein, ohne diese dem andauernden Makel der
Zahlungsunfähigkeit auszusetzen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet
eben mehr und etwas anderes als mangelnde Kreditwürdigkeit.
b) [...]
5. Aus diesen Gründen kann der Nachweis der Zahlungsunfä-
higkeit der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall nicht als geleistet
gelten. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten der Gesuch-
stellerin im Hauptprozess ist abzuweisen.