2004 Zivilprozessrecht 53

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9 § 321 Abs. 1 und 3 ZPO.
Novenrecht bezüglich zivilrechtlicher Einwendungen. Auch im Falle einer
zivilrechtlichen Einwendung wie Erfüllung, welche als eine Frage der
Rechtsanwendung in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten ist,
müssen die dafür erforderlichen Tatsachen, d.h. tatsächlichen Behaup-
tungen und Beweismittel, wie bei den zivilrechtlichen Einreden rechtzei-
tig vorliegen, andernfalls sie vom Novenverbot erfasst werden und die zi-
vilrechtliche Einwendung deshalb nicht geprüft werden kann (Präzisie-
rung der Rechtsprechung zu AGVE 1996 Nr. 20 S. 69 ff.).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Mai 2004 in
Sachen Z. F. GmbH gegen C. B.

Aus den Erwägungen

1. Gemäss § 321 Abs. 1 ZPO können in der schriftlichen Be-
gründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der
Antwort auf diese neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorge-
bracht werden, wenn eine Partei dartut, dass sie diese im erstinstanz-
liche Verfahren nicht mehr hat vorbringen können. Einer Partei, die
vor erster Instanz säumig war, steht dieses Recht nicht zu (§ 321
Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Der Beklagte reichte trotz zweimaliger Aufforderung durch den
Gerichtspräsidenten keine Klageantwort ein, d.h. er blieb vor erster
Instanz säumig. Ihm steht deshalb das Recht, neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel, d.h. tatsächliche Behauptungen und Bestreitun-
gen, Beweismittel, Beweisanträge und Beweiseinreden sowie zivil-
rechtliche Einreden und Gestaltungsrechte (Bühler, Das Novenrecht
im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 80) im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, nicht zu. Sinngemäss macht er
mit Appellation (zumindest teilweise) Erfüllung geltend. Dabei han-
delt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung, welche zivilrecht-
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lich die (teilweise) Aufhebung des Anspruchs zur Folge hat, und
nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des Noven-
rechts. Eine solche zivilrechtliche Einwendung ist als eine Frage der
Rechtsanwendung in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten,
sofern die dafür erforderlichen Tatsachen vorliegen (Bühler, a.a.O.,
S. 81 ff.). Dies ist indessen nicht der Fall, da der Beklagte die der
(teilweisen) Erfüllung zu Grunde liegenden tatsächlichen Behaup-
tungen erstmals mit Appellation vorträgt und die dazu notwendigen
Beweismittel, Zahlungsbelege und Quittungen, erstmals mit Appel-
lation einreicht. Damit aber ist er infolge Säumnis vor Vorinstanz
ausgeschlossen, weshalb der Einwendungstatbestand der (teilweisen)
Erfüllung nicht geprüft werden kann, da die dafür erforderlichen
Tatsachen nicht vorliegen und eine erneute Prüfung des Sachverhalts
gestützt auf die neuen Belege vor Obergericht nicht zulässig ist, zu-
mal es sich dabei um unechte Noven, d.h. um solche handelt, die sich
bereits vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids verwirklicht
haben und dem Beklagten auch bereits bekannt waren (Bühler,
a.a.O., S. 93).
Die damalige 2. und heutige 4. Zivilkammer des Obergerichts
hat in publizierter Rechtsprechung (AGVE 1996 Nr. 20 S. 69 ff.)
bisher anders entschieden und den Einwendungstatbestand der Til-
gung im Rechtsöffnungsverfahren beachtet, auch wenn er sich auf
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel stützte, die bereits vor
erster Instanz hätten vorgebracht werden können, aber erst in zweiter
Instanz vorgebracht wurden. Daran kann jedoch nicht festgehalten
werden, da zwar der Einwendungstatbestand der Erfüllung als eine
Frage der Rechtsanwendung jederzeit geltend gemacht werden kann
und von Amtes wegen zu beachten ist, die dazu notwendigen Tatsa-
chenbehauptungen und Beweismittel aber rechtzeitig vorliegen müs-
sen. Mit anderen Worten gilt bezüglich der Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel nichts anderes als bei den zivilrechtlichen Einre-
den, sie müssen rechtzeitig vorliegen, andernfalls sie vom Novenver-
bot erfasst werden (vgl. dazu auch Bühler/Edelmann/Killer, Kom-
mentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am
Main/Salzburg 1998, N 5 zu § 183 mit Hinweisen).