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12 Art. 80 Ziff. 2 StGB
Vorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Der für das
Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt sich nach Massgabe der
Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Löschung resp. der Beurteilung
dieses Gesuchs, indem von diesem Zeitpunkt aus die entsprechenden Lö-
schungsfristen zurückgerechnet werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Mai 2005 in
Sachen E.S. gegen Staatsanwaltschaft
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB kann der Richter die vorzeiti-
ge Löschung eines Strafregistereintrags verfügen, wenn das Verhal-
ten des Verurteilten dies rechtfertigt und er den gerichtlich oder
durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten
war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das
Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Lö-
schung beträgt bei den nach Art. 37bis Ziff. 1 StGB vollziehbaren Ge-
fängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als
Hauptstrafe zwei Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 al. 3 StGB). Die Frist
läuft ab Vollstreckung des Urteils. Die Löschungsfristen sind vom
Entscheid des Richters an zurückzurechnen, was das Wohlverhalten
betrifft (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. A., Zürich 1997, N 14 f. zu Art. 80). Gemäss Giger im Basler
Kommentar (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Kommentar,
Basel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 80) prüft der Richter das
Wohlverhalten des Verurteilten seit der Verurteilung, auf deren Ein-
trag im Register sich das Gesuch bezieht, und selbstverständlich auch
nach Einreichung des Gesuchs.
Bezüglich der Löschung des Eintrags einer Zuchthausstrafe
führte das Bundesgericht in BGE 76 IV 221 aus, dass unter dem Ver-
halten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen müsse, nur
das Verhalten während einer Frist zu verstehen sei, die so lange sei
wie die Zeit, die abgelaufen sein müsse, ehe das Löschungsgesuch
gestellt werden könne. Stelle der Verurteilte das Löschungsgesuch
nicht sofort, nachdem die massgebliche Frist (im zitierten Fall:
15 Jahre) seit Vollzug des Urteils verstrichen sei, so müsse er sich in
den letzten 15 Jahren vor der Stellung des Gesuchs wohl verhalten
haben. Würde in einem solchen Fall verlangt, dass sich das Wohlver-
halten über die ganze Zeit zwischen dem Vollzug des Urteils und der
Beurteilung des Löschungsgesuchs erstrecke, so wäre einem Verur-
teilten die Löschung ein- für allemal verwehrt, wenn er sich nach der
Verurteilung einen Fehler zuschulden kommen lasse. Solche Strenge
könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wer nach der Verurteilung
eine Handlung begehe, die der Löschung bei Ablauf der fünfzehn-
jährigen Frist seit Vollzug des Urteils im Wege stehen würde, solle
die Möglichkeit haben, später die Löschung doch zu erwirken, wenn
er sich in den letzten 15 Jahren vor Beurteilung seines Gesuchs
nichts mehr zu Schulden kommen lasse. Andererseits genüge es
nicht, wenn der Verurteilte, der vom Vollzug des Urteils an mehr als
15 Jahre verstreichen lasse, ehe er das Löschungsgesuch stelle, sich
in den ersten 15 Jahren nach Vollzug gut aufführe, später dagegen
sich schlecht verhalten habe. Rehabilitiert werden sollten nur
Verurteilte, deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen
Beanstandungen mehr Anlass gebe. Diese Voraussetzung sei nur er-
füllt, wenn das Verhalten in den letzten 15 Jahren vor Beurteilung
des Löschungsgesuchs gut gewesen sei.
b) Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hätte der Gesuchsteller
das Gesuch um vorzeitige Löschung bereits am 9. Oktober 1998 stel-
len können. Der für das Wohlverhalten relevante Zeitraum bestimmt
sich jedoch einzig nach Massgabe der tatsächlichen Einreichung des
Gesuchs. Das Gesuch wurde am 29. Juni 2004 gestellt, weshalb ge-
mäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgehend
von diesem Zeitpunkt zwei Jahre zurückzublenden ist (so auch die
Entscheide der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 9. August 2002 [SOG 2002 Nr. 10], sowie des Obergerichts des
Kantons Obwalden vom 5. Dezember 2001 [in: Rechtsprechung in
Strafsachen 2003, S. 70 Nr. 379]).
Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Argumentation mass-
geblich auf Giger im Basler Kommentar ab, wonach der Richter das
Wohlverhalten seit der Verurteilung, auf deren Eintrag im Register
sich das Gesuch beziehe, und selbstverständlich auch nach Einrei-
chung des Gesuchs prüfe. Giger (a.a.O.) verweist an dieser Stelle un-
ter anderem auf Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemei-
ner Teil II, Bern 1989, § 14 N 124). Dort finden sich indessen keine
Hinweise auf den massgeblichen Zeitraum. Trechsel (a.a.O., N 10 zu
Art. 80), auf welchen im Basler Kommentar ebenfalls verwiesen
wird, führt aus, es sei auch das Verhalten nach Einreichung des Ge-
suchs zu berücksichtigen (es wird dabei auf das Journal des Tribu-
naux [JdT] 1958 IV 32 verwiesen). Aus beiden Zitatstellen ergibt
sich die von Giger aufgeführte Meinung, wonach das Verhalten seit
der Verurteilung bis nach Gesuchseinreichung massgebend sein soll,
jedoch nicht. Im Gegenteil führt etwa Trechsel einige Abschnitte spä-
ter aus (a.a.O., N 14 zu Art. 80), was das Wohlverhalten anbetreffe,
seien die Löschungsfristen vom Entscheid des Richters an zurückzu-
rechnen. Zusammenfassend ist das im Basler Kommentar Ausgeführ-
te als Grundsatzfeststellung zu verstehen, dass auf das Wohlverhalten
seit der Verurteilung abzustellen ist, ohne dass dabei der Zeitraum
genauer eingrenzt bzw. auf spezielle Umstände wie im vorliegenden
Fall, in welchem das Gesuch erst Jahre nach Ablauf der Löschungs-
frist gestellt wird, eingegangen wird.
Bezüglich des zitierten Bundesgerichtsentscheids ist zu beden-
ken, dass zum damaligen Zeitpunkt die alte Fassung von Art. 80
StGB in Kraft war, welche die Löschung von Amtes wegen (heute
Ziff. 1) noch nicht kannte (vgl. alte Fassung in der bereinigten
Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Band 3
Kapitel VI, S. 226). Eine neuerliche Verurteilung hatte damals also
weitreichendere Konsequenzen, weil keine automatische Löschung
vorgesehen war. Die Beibehaltung der Rechtsprechung rechtfertigt
sich jedoch auch unter dem neuen Recht. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb einem erneut straffällig gewordenen Verurteilten nicht die
vorzeitige Löschung gewährt werden sollte, wenn er sich danach -
und zwar zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Stellung des Gesuches
resp. von dessen Beurteilung aus - in der vom Gesetz vorgeschriebe-
nen Frist wohl verhalten hat. Denn dieses Wohlverhalten bietet
grundsätzlich Gewähr für künftiges Wohlverhalten. (...)
Zwar hat sich der Gesuchsteller seit Vollzugsende nicht
durchgehend bewährt, wie das Urteil des Obergerichts aus dem Jahr
2001 zeigt. Seither sind jedoch mehr als vier Jahre vergangen, mithin
die doppelte Zeitspanne der vorgesehenen Löschungsfrist. Während
dieser Zeit hat der Gesuchsteller - wie der aktuelle Strafregisteraus-
zug zeigt - keinen Anlass mehr zu Klagen gegeben. Aus seinem
Wohlverhalten während dieser relativ langen Zeitspanne darf
geschlossen werden, er werde künftig zu keinen Beanstandungen
mehr Anlass geben. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
(es wurde weder eine Busse ausgesprochen noch war ein Schaden zu
ersetzen; die damaligen Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller
erlassen), steht der vorzeitigen Löschung nichts im Wege.