2005 Strafprozessrecht 63

V. Strafprozessrecht



13 § 94 Abs. 1 GOG; Kostenbeschwerde
Die Kostenbeschwerde ist auch möglich betreffend die Festsetzung des
Honorars des freigewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs aus der
Staatskasse zu entschädigen ist.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 23. Juni 2005 i.S. R.
D. c. Gerichtspräsidium Z.

Aus den Erwägungen

1. a) [...]
b) [...]
c) Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Höhe der Entschä-
digung eines amtlichen Verteidigers, sondern die Höhe des Honorars
eines frei gewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs durch die
Staatskasse zu entschädigen ist, zu beurteilen. In § 94 Abs. 1 GOG
ist die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe dieses Honorars
nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch wird in der Botschaft des Regie-
rungsrates zum GOG vom 8. Dezember 1980 auf S. 17 ausgeführt,
dass der Zweck der Kostenbeschwerde die Überprüfung der den Ge-
richten im Rahmen des Kostenwesens übertragenen Verwaltungs-
tätigkeit der Kostenfestsetzung ist. Wo jeweils die Höhe der Kosten,
die der Staat zu tragen hat, ohne dass nebst der beschwerdeführenden
eine weitere Partei unmittelbar davon betroffen ist, strittig ist, kommt
die Kostenbeschwerde zur Anwendung; wo hingegen über die Höhe
oder Tragung der Kosten zu entscheiden ist, durch die eine weitere
Partei unmittelbar betroffen ist, gerät das Kostenwesen in den
Bereich der Rechtsprechung und ist deshalb durch die prozessualen
Rechtsmittel zu entscheiden.
2005 Obergericht 64

Diese gesetzgeberische Absicht findet sich auch in den Nor-
men der Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) wieder. Die
StPO regelt die Tragung und Verteilung der Kosten (vgl. § 164 StPO)
sowie die dagegen einzulegenden Rechtsmittel, nicht aber die Höhe
der durch den Staat zu tragenden Parteikosten. Diese werden viel-
mehr durch das Dekret über die Entschädigung der Anwälte
(Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) bestimmt. Bei der autoritativen
Festsetzung der durch den Staat zu tragenden Parteikosten wird dem-
nach eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, da keine weitere Partei un-
mittelbar betroffen ist. Für Streitigkeiten über die Höhe dieser Partei-
kosten in Anwendung des Anwaltstarifes ist deshalb die Inspektions-
kommission zuständig, falls in der Sache selbst kein Rechtsmittel er-
hoben wird. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.