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17 Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 2 Abs. 3 VG
Für Schäden, welche eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Ver-
richtung zugefügt hat, bestehen ausschliesslich Ansprüche gegen den
Staat. Das Opfer ist demnach im Strafverfahren nicht zur Ergreifung von
Rechtsmitteln legitimiert, weil sich allfällig entstandene Ansprüche weder
gegen den Angeschuldigten richten noch zivilrechtlicher Natur sind
(Praxisänderung zu AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 f.).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Januar 2005
in Sachen Staatsanwaltschaft und A.S. gegen A.M.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (OHG), in Kraft seit 1. Januar 1993, kann das
Opfer sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere den
Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der
Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat
und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf
deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG).
b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat
in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmit-
telbar beeinträchtigt worden ist. Der Berufungskläger macht geltend,
der Angeklagte habe sich der fahrlässigen schweren Körperverlet-
zung schuldig gemacht, indem er es unterlassen habe, die erforderli-
chen Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, was dazu geführt habe,
dass er querschnittgelähmt sei. Durch die angebliche Straftat wurde
er in seiner körperlichen Integrität erheblich verletzt und ist somit
Opfer im Sinne der genannten Bestimmung.
c) Erforderlich ist weiter, dass dem Opfer durch die inkriminier-
te Tat Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten entstanden sind
und dass der angefochtene Entscheid diese betrifft oder sich auf de-
ren Beurteilung auswirken kann (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187,
bestätigt in BGE 128 IV 188).
aa) Zivilansprüche im Sinne des OHG sind solche, die ihren
Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem
Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Primär handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf
Art. 41 ff. OR. Für Schäden, die durch Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstes in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursacht wur-
den, können die Gemeinwesen von Bund und Kantonen von
Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen erlassen (Art. 61 Abs. 1
OR). Gestützt auf diese Bestimmung tritt gemäss der Gesetzgebung
des Bundes und der meisten Kantone als Haftungssubjekt an die
Stelle des Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes das Gemeinwesen,
so dass der Geschädigte ausschliesslich dieses belangen kann (Häfe-
lin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auf-
lage, Zürich 2002, N. 2306). Ist der Angeschuldigte ein Mitarbeiter
des öffentlichen Dienstes und hat er die ihm vorgeworfene Tat in
Ausübung seiner amtlichen Verrichtungen begangen, so ist deshalb
zu prüfen, wie das anwendbare öffentliche Recht die Haftung regelt.
Sieht dieses eine primäre ausschliessliche Haftung der juristischen
Person des öffentlichen Rechts vor, so entfällt ein direkter Anspruch
gegen den Angeschuldigten und damit auch eine zivilrechtliche
Forderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG sowie die Legitima-
tion zur Berufung. Da die zivilrechtliche Haftung des Mitarbeiters im
öffentlichen Dienst für Schäden, die er in Ausübung der amtlichen
Verrichtung verursacht, die Ausnahme ist, muss in der Berufung ge-
nau dargelegt werden, welche Ansprüche dem Berufungskläger ge-
stützt auf das Privatrecht gegen den Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstes zustehen (BGE 128 IV 188 E. 2.2 f.; 127 IV 189 E. 2b; 125
IV 161 E. 2 und 3).
bb) Angeschuldigt ist vorliegend ein Mitarbeiter der Stadt X.
Die Berufung enthält jedoch keinerlei Angaben darüber, welche
Forderungen dem Berufungskläger gestützt auf das Privatrecht zuste-
hen könnten. Gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Aargau
vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) haften der Kanton und die
Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden oder Beamte bei der
Ausübung der amtlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursacht ha-
ben. Entsprechend sieht § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes (Gesetz
über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestell-
ten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Be-
amten vom 21. Dezember 1939; SAR 150.100) vor, dass der Kanton
und die Gemeinden verpflichtet sind, für Schaden Ersatz zu leisten,
der Dritten durch öffentliche Beamte, Angestellte und Arbeiter in
Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich, sei es absichtlich, sei es
fahrlässig, zugefügt worden ist. Entsprechend ist gemäss § 2 Abs. 3
das direkte Klagerecht gegen fehlbare Beamte, Angestellte oder Ar-
beiter ausgeschlossen.
cc) Demnach stehen dem Geschädigten für den Schaden, den
ihm ein Mitarbeiter einer Gemeinde des Kantons Aargau in Aus-
übung einer amtlichen Verrichtung zugefügt haben soll, ausschliess-
lich Ansprüche gegen den Staat zu. Der Berufungskläger hat somit
keine Möglichkeit, den seiner Ansicht nach fehlbaren Mitarbeiter der
Gemeinde X. ins Recht zu fassen. Die Voraussetzungen der Staats-
haftung, der Umfang der Entschädigung, die Geltendmachung sowie
die Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen werden vom kanto-
nalen Recht abschliessend geregelt. Es handelt sich dabei um öf-
fentliches Recht (BGE 125 IV 161 E. 2b mit Hinweis auf 122 III 101
E. 1).
Soweit dem Berufungskläger überhaupt Ansprüche aus dem
Verhalten des Angeklagten entstanden sind, richten sie sich weder
gegen diesen noch sind sie zivilrechtlicher Natur. Der Berufungsklä-
ger ist daher vorliegend zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt
(BGE 127 IV 189 E. 2b, 125 IV 161 E. 2 und 3, Urteil des Bundesge-
richts vom 26. September 2003 6P.66/2003/6S.165/2003). Auf die
Berufung ist daher nicht einzutreten.
dd) Das Obergericht hat in seiner früheren Rechtsprechung an-
ders entschieden: So wurde in AGVE 1997 Nr. 44 S. 136 in einem
ähnlich gelagerten Fall die Legitimation eines Opfers zur Berufung
im Zusammenhang mit Beamten mit der Begründung bejaht, das
Strafurteil könne sich auf die mit Klage gegen den Staat geltend zu
machenden Zivilansprüche auswirken. An dieser Rechtsprechung
kann im Lichte der neueren, in mehreren Urteilen bestätigten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden. Die
Praxis des Obergerichts wird entsprechend geändert.