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20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfah-
rens.
Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140
Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid
über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne
Not dem Sachrichter überbunden werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 29. November 2005 i.S. H.H.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 139 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft
bei Einstellung der Untersuchung in der Einstellungsverfügung
zugleich über die Untersuchungskosten, und gemäss § 140 Abs. 1
StPO hat sie auch über ein Entschädigungsbegehren zu befinden, das
vom Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist,
innert 30 Tagen seit Zustellung der Einstellungsverfügung einzurei-
chen ist (§ 140 Abs. 3 StPO).
Dies gilt selbstverständlich auch für Teileinstellungsverfügun-
gen, wo die Einstellung nur für Teile der durchgeführten Untersu-
chung erfolgt und im Übrigen Anklage erhoben wird. Angesichts des
klaren Gesetzeswortlauts darf der Entscheid über die Kostentragung
und eine allfällige Entschädigung in solchen Fällen nicht ohne Not
(und schon gar nicht generell) dem Sachrichter überbunden werden,
es sei denn, eine Beurteilung hänge wesentlich vom Ausgang des Ge-
richtsverfahrens ab und sei durch die Staatsanwaltschaft gar nicht
möglich. Keinen Grund, die Beurteilung dem Sachrichter zu überlas-
sen, bieten Schwierigkeiten bei der Kostenausscheidung. Eine
pflichtgemässe Ausscheidung und Abschätzung der Kosten für den
eingestellten Teil der Untersuchung ist von der zuständigen Instanz
ohnehin vorzunehmen.
An den aufgeführten Grundsätzen vermag die von der Staatsan-
waltschaft geltend gemachte "langjährige Praxis", bei Teileinstellun-
gen den Sachrichter über die gesamten Kosten entscheiden zu lassen,
nichts zu ändern. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Raum für eine
derartige Auslegung; es liegt - entgegen der Auffassung der Staatsan-
waltschaft - selbstverständlich keine Gesetzeslücke vor. Dass die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch bei Teileinstellungen entschei-
det, ist im Übrigen auch folgerichtig, hat sie sich doch mit den Akten
der eingestellten Untersuchung eingehend befasst.