B. Obligationenrecht
2 § 7 Abs. 2 VKD, Art. 343 Abs. 2 OR
Kostenvorschuss in arbeitsgerichtlichen Verfahren; kein Abzug des
Grenzbetrages von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR bei der Berechnung
des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 2 VKD.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Juni 2005 i.S. R. R.
c. Arbeitsgericht Z.
Aus den Erwägungen
3. [...]
d) Nach dem Gesagten beträgt der Streitwert im vorlie-
genden Fall Fr. 35'150.--. Die Berechnung der Höhe des Verfahrens-
kostenvorschusses ist gestützt auf § 7 Abs. 2 VKD vorzunehmen.
aa) Gemäss § 7 Abs. 2 VKD beträgt der Grundansatz in
arbeitsgerichtlichen Streitsachen bei einem Streitwert zwischen
Fr. 8'000.-- und Fr. 80'000.-- 7,5 % des um Fr. 8'000.-- verminderten
Streitwertes. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit folgende Berech-
nung:
Streitwert (Fr. 35'150.--) ./. Abzug (Fr. 8'000.--) * 7,5 %
[...]
bb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei gestützt
auf Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes ein Abzug
von Fr. 30'000.-- vorzunehmen, gehen an der Sache vorbei. Art. 343
OR normiert für einen Streitwert bis Fr. 30'000.--, dass den Parteien
weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden.
Jedoch derogiert Art. 343 OR bei einem Streitwert über Fr. 30'000.--
die Regelung von § 7 Abs. 2 VKD nicht. Ein Streitwertabzug von
Fr. 30'000.-- findet im Gesetz keine Stütze und die Voraussetzungen
für eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 7 Abs. 2 VKD sind
nicht erfüllt (vgl. Beschluss der 1. und 2. Zivilabteilung des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1992 mit Hinw. auf
BGE 114 II 406 Erw. 3, 113 Ia 444 Erw. 3, 113 V 1523 Erw. 3a).
Eine solche Auslegung ist demnach abzulehnen.