2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 35

5 1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.
Eine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentliche
Urkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in der
Schweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewiesene
Forderung im Betreibungsverfahren durch definitive Rechtsöffnung voll-
streckbar zu erklären und zur Zwangsvollstreckung zuzulassen (E. 1a
und 4a und b).

2. Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG.
Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, ist als
Rechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag des Gläubigers von
Amtes wegen zu entscheiden (E. 4b)

3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung er-
forderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen
worden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen
Unterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88
SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c
und d; Bestätigung der Rechtsprechung).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Mai 2005 in
Sachen W. Bank AG gegen H. W.

Sachverhalt

1. Mit auf dem Notariat 5 Lörrach in Deutschland durch Notar
X. in vollstreckbarer Ausfertigung errichteter öffentlicher Urkunde
vom 3. April 2001 (Urkundenrolle 866/01) wurde in Anwesenheit der
Grundstücksverkäufer und des Grundstückkäufers H. W. für ein die-
sem gewährtes Darlehen der Bank W. AG eine ,,Grundpfandbestel-
lung" zu Lasten des verkauften, im Grundbuch von H. (Deutschland)
eingetragenen Grundstücks Y. als Pfandobjekt mit einer für die
,,W. Bank AG" im Grundbuch einzutragenden "Briefgrundschuld
über DM 157'000.--, verzinslich von heute an mit 15 vom Hundert
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jährlich und jederzeit fällig" mit "jährlich nachträglich" zu entrich-
tenden Zinsen vorgenommen mit den Bestimmungen:
"Wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld unterwerfe/n ich/wir
den/die jeweiligen Eigentümer/Erbbauberechtigten der sofortigen Zwangs-
vollstreckung aus dieser Urkunde nach § 800 ZPO.
...
Der/Die Erschienene/n zu Ziffer 2 (H. W.) übernimmt/übernehmen
hiermit für die Entrichtung des Grundschuldbetrags und der Zinsen die per-
sönliche Haftung und unterwirft/unterwerfen sich wegen dieser persönli-
chen Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangs-
vollstreckung in das gesamte Vermögen. Die Gläubigerin ist berechtigt, den
Zahlungsanspruch aufgrund der persönlichen Haftung geltend zu machen,
bevor sie die Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt betreibt.
..."
2. Die in Deutschland niedergelassene W. Bank AG betrieb
H. W. an dessen schweizerischem Wohnsitz mit Zahlungsbefehl des
Betreibungsamts V. vom 10. Mai 2004 gestützt auf diese in Deutsch-
land zwangsvollstreckbar ausgefertigte und zwangsvollstreckbare öf-
fentliche Urkunde für eine Forderung von Fr. 20'000.-- unter Angabe
des Forderungsgrundes: ,,Darlehensforderung Titel Nr. 866/01 vom
03.04.2001". Sie ersuchte nach dem Rechtsvorschlag des Beklagten
mit Eingabe vom 23. August 2004 beim Gerichtspräsidium B. unter
Vorlegung der zwangsvollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen
Urkunde (866/01 vom 3. April 2001) und des Zahlungsbefehls um
,,(provisorische) Rechtsöffnung".
3. Das Gerichtspräsidium B. setzte mit Verfügung vom 13. Sep-
tember 2004 dem Beklagten eine siebentägige Frist für eine allfällige
Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsbegehren an. Es entschied nach
deren Eingang mit dem Antrag auf Zurück-, ev. Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens in Erwägung, dass die Klägerin ihre For-
derung von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ bei dem für
,,Klagen aus Verträgen" zuständigen ,,Richter am Erfüllungsort die-
ser Bringschuld in Deutschland" geltend zu machen habe:
,,Auf die Klage wird nicht eingetreten."
4. Auf Beschwerde der Klägerin hin hob das Obergericht, 4. Zi-
vilkammer, den angefochtenen Entscheid auf und wies das Rechts-
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öffnungsbegehren mangels Spezifizierung der auf die zwangsvoll-
streckbare öffentliche Urkunde abgestützten Forderung ab mit dem
Hinweis, dass es während der einjährigen Gültigkeitsdauer des Zah-
lungsbefehls in erster Instanz unter Nachreichung der für die Rechts-
öffnung erforderlichen Unterlagen erneuert werden könne.

Aus den Erwägungen


1. Die Klägerin hat den Beklagten mit Zustellung des
Zahlungsbefehls Nr. 22670 des Betreibungsamts V. vom 10. Mai
2004 für eine Forderung von Fr. 20'000.-- gestützt auf den als Forde-
rungsurkunde genannten "Titel Nr. 866/01 vom 03.04.2001" am
13. Mai 2004 betrieben (Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 SchKG). Sie
hat in dieser Betreibung nach deren Einstellung durch Rechtsvor-
schlag des Beklagten (Art. 74/78 SchKG) mit Eingabe vom 23. Au-
gust 2004 bei der Vorinstanz als zuständigem Rechtsöffnungsrichter
des Betreibungsorts (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Bst. b
AG SchKG) das summarische Rechtsöffnungsverfahren (Art. 25
Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 SchKG) eingeleitet und gestützt
auf diese von ihr vorgelegte Forderungsurkunde, die in vollstreckba-
rer Ausfertigung auf dem Notariat 5 Lörrach durch Notar X. erstellte
öffentliche Urkunde vom 3. April 2001 über die Grundbuchbestel-
lung mit Briefgrundschuld über DM 157'000.--, verzinslich mit 15 %
jährlich nachträglich, und deren Eintragung im Grundbuch von H.,
lastend auf dem als Pfandobjekt eingetragenen Grundstück Y. in H.
(Deutschland) für die Klägerin als Gläubigerin zu Lasten des Beklag-
ten als Schuldner, für die in Betreibung gesetzte Forderung von
Fr. 20'000.-- provisorische Rechtsöffnung verlangt.
a) Gemäss dem für die Schweiz am 1. Januar 1992 und für
Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-
cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. Septem-
ber 1989 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]; SR.0.275.11) ist die von
der Klägerin vorgelegte, in Deutschland aufgenommene, nach deut-
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schem Recht vollstreckbare öffentliche Urkunde im Verfahren nach
Art. 31 ff. LugÜ vollstreckbar zu erklären (Art. 50 LugÜ), d.h. einem
vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt und wie ein sol-
ches nach Massgabe der Art. 31 ff. LugÜ vollstreckbar zu erklären
und zu vollstrecken, wobei sie wie ein solches keinesfalls in der Sa-
che selbst nachgeprüft werden darf (Art. 34 Abs. 3 LugÜ). Die Voll-
streckung für eine danach ausgewiesene Forderung ist gemäss
Art. 33 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz nach schweizerischem Voll-
streckungsrecht des SchKG auf dem Wege der Schuldbetreibung
(Art. 38 Abs. 1 SchKG) und des - nach erhobenem Rechtsvorschlag
des Schuldners (Art. 74/78 SchKG) einzuleitenden - summarischen
Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 25 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 84 Abs. 2
SchKG) durchzuführen, in welchem der Rechtsöffnungsrichter des
Betreibungsorts (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Bst. b AG
SchKG) mit der Rechtsöffnung über die Vollstreckbarerklärung des
zur Vollstreckung vorgelegten Forderungstitels und dessen Zulassung
zur Zwangsvollstreckung durch Aufhebung des Rechtsvorschlags zur
Bewirkung der Fortsetzung der Betreibung und Durchführung der
Zwangsvollstreckung entscheidet (Art. 80/81 SchKG). Dabei ist eine
nach deutschem Recht zwangsvollstreckbar erlassene, der Zwangs-
vollstreckung unterliegende öffentliche Urkunde (Art. 50 LugÜ),
weil eine solche gleich einem Gerichtsurteil zu vollstrecken (Art. 50
i.V.m. Art. 31 ff. LugÜ) und ihre Überprüfung in der Sache wie bei
einem solchen ausgeschlossen ist (Art. 34 Abs. 3 LugÜ), gleich
einem rechtskräftigen Gerichtsurteil für die danach ausgewiesene
Forderung durch definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG zu
vollstrecken, wenn deren Voraussetzungen nach dieser Bestimmung
(Abs. 1 und 3) erfüllt sind.
b) ...
2. ...
3. ...
4. Die Klägerin legt als Vollstreckungstitel die auf dem Notariat
5 Lörrach durch Notar X. in Anwesenheit des Beklagten in
vollstreckbarer Ausfertigung errichtete öffentliche Urkunde vom
3. April 2001 über eine Grundschuldbestellung mit Briefgrundschuld
über DM 157'000.--, "verzinslich von heute an mit 15 vom Hundert
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jährlich und jederzeit fällig" mit "jährlich nachträglich" zu
entrichtenden Zinsen, lastend auf dem als Pfandobjekt im Grundbuch
Hausen eingetragenen Grundstück Y. in H. (Deutschland), vor, wo-
mit der Beklagte sich "wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld
... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde nach
§ 800 ZPO" unterworfen sowie "für die Entrichtung des Grund-
schuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung" übernom-
men und "sich wegen dieser persönlichen Zahlungsverpflichtung als
Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte
Vermögen" unterworfen hat.
a) Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenom-
men und vollstreckbar sind, sind gemäss Art. 50 Abs. 1 LugÜ
gerichtlichen Entscheidungen (Art. 25 LugÜ) gleichgestellt und wie
solche in einem anderen Vertragsstaat im Verfahren nach Art. 31 ff.
LugÜ für vollstreckbar zu erklären und zu vollstrecken, in der
Schweiz also für eine sich daraus ergebende Geldforderung gleich ei-
nem vollstreckbaren Gerichtsentscheid durch definitive Rechtsöff-
nung zur Zwangsvollstreckung zuzulassen (Art. 33 Abs. 1 LugÜ
i.V.m. Art. 80/81 SchKG), wobei sie wie ein solcher keinesfalls in
der Sache nachgeprüft werden dürfen (Art. 34 Abs. 3 LugÜ). Die
vorliegende in Deutschland nach deutschem Recht in vollstreckbarer
Ausfertigung errichtete öffentliche Urkunde vom 3. April 2001 ist
daher für die danach ausgewiesene Grundschuld- und Zinsforderung
durch definitive Rechtsöffnung zur Zwangsvollstreckung zuzulassen,
wenn nicht der Beklagte den Urkundenbeweis der Tilgung oder Stun-
dung der Forderung leistet oder deren Verjährung anruft und diese -
gemäss dem dafür massgebenden deutschen Recht - eingetreten ist
(Art. 81 Abs. 1 SchKG), wobei ihm zur Abwendung der definitiven
Rechtsöffnung noch die staatsrechtliche Einrede des Verstosses der
Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde gegen die
schweizerische öffentliche Ordnung offen steht (Art. 50 Abs. 1 Satz
2 LugÜ i.V.m. Art. 81 Abs. 3 SchKG), diese Einrede hier aber wohl
offenkundig grundlos wäre (s. zur Vollstreckung einer in Deutsch-
land aufgenommenen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunde in
der Schweiz: OGE SU.1996.00146 vom 15. Oktober 1996 i.S. R. B.
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u. D. B. gegen S. S., vgl. OGE SU.2004.00374 vom 23. August 2004
i.S. Raiffeisenbank W. gegen U.-P. B.).
b) Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen
sei (Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG), ist als Rechtsfrage unabhängig
vom Rechtsöffnungsantrag der Klagepartei von Amtes wegen zu ent-
scheiden. Die provisorische unterscheidet sich von der definitiven
Rechtsöffnung durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage
(Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG), die für eine auf einem definitiven
Vollstreckungstitel (Gerichtsurteile, solchen gleichgestellte gerichtli-
che Vergleiche, Entscheidungen und im Ausland aufgenommene
vollstreckbare öffentliche Urkunden; Art. 80 SchKG; Art. 25 und 50
LugÜ) wegen der ihr entgegenstehenden Rechtskraft bzw. Unzuläs-
sigkeit der Neubeurteilung der Forderung (Art. 34 Abs. 3 LugÜ) aus-
geschlossen ist. Die gestützt auf einen definitiven Vollstreckungstitel
erteilte Rechtsöffnung ist daher, auch wenn bloss provisorische
Rechtsöffnung verlangt und antragsgemäss ausgesprochen werden
will, von Gesetzes wegen notwendig definitiv und damit auch
definitiv zu erteilen.
c) Für die auf der vorgelegten, zwangsvollstreckbaren deut-
schen öffentlichen Urkunde vom 3. April 2001 beruhende Brief-
grundschuldforderung der Klägerin gegen den Beklagten von
DM 157'000.-- nebst 15 % Zins ab 3. April 2001, jährlich nachträg-
lich zahlbar, ist demnach nur definitive Rechtsöffnung möglich. Für
diese muss die zu vollstreckende Forderung einwandfrei feststehen.
Dafür ist hier indessen, da die durch diesen Vollstreckungstitel aus-
gewiesene Forderung in einer Grundschuld- und in einer Zinsforde-
rung besteht und diese in jährlichen Zinsperioden zu tilgen ist, eine
genaue Bezifferung der Forderung mit der Angabe erforderlich, ob es
sich dabei um die Grundschuldforderung bzw. Restanz derselben,
gegebenenfalls in welchem Betrag, oder um die Zinsforderung, gege-
benenfalls für welche Zinsperiode, handelt, was, soweit nötig, ur-
kundlich zu belegen ist.
Die Klägerin hat die Betreibung gestützt auf diese vollstreckba-
re öffentliche Urkunde unter Bezeichnung dieses Vollstreckungstitels
für eine Forderung von Fr. 20'000.-- angehoben, diese jedoch in ih-
rem Rechtsöffnungsgesuch in der Vorinstanz nicht näher beziffert
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und nicht angegeben, für welche der durch den vorgelegten Voll-
streckungstitel ausgewiesenen Forderungen in welchem Betrag bzw.
für welche Zinsperiode getilgt und vollstreckt werden soll. Da damit
die zu vollstreckende Forderung nicht einwandfrei feststeht, kann sie
auch nicht durch definitive Rechtsöffnung zur Vollstreckung zugelas-
sen werden. Daher ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern
und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin - in Aufhebung der
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheidung (Dispositiv Ziffer 1) -
abzuweisen.
d) Die Klägerin kann ihr Rechtsöffnungsbegehren, mit dem sie
wegen unterbliebener Spezifierung der in Betreibung gesetzten
Forderung durch die dafür erforderlichen Unterlagen abgewiesen
worden ist, binnen der einjährigen Gültigkeitsdauer des Zahlungsbe-
fehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter
unter Nachreichung dieser Unterlagen wiederholen (AGVE 1993
Nr. 16 S. 71). Dieser wird im Falle einer solchen Erneuerung des
Rechtsöffnungsbegehrens darüber im Sinne der vorstehenden Erwä-
gungen zu entscheiden haben.